Was tun, wenn man eine Abmahnung von der Konkurrenz erhält? Was ist bei Abmahnung zu beachten?

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Nicht nur Online-Shop-Betreiber müssen sich im Internet an Recht und Gesetz halten. Nimmt man es hier nicht so genau, folgt mitunter prompt eine Abmahnung, etwa von einem Konkurrenten. Was sollte man dann tun bzw. lieber lassen, damit man einigermaßen glimpflich aus der Sache rauskommt?

Wir haben einmal die Top 5 der Fehler zusammengestellt, die man unserer Erfahrung nach tunlichst vermeiden sollte:

1. Gar nichts tun

Den größten Fehler kann man gleich am Anfang machen, nämlich dann, wenn man den Kopf in den Sand steckt und schlicht gar nichts tut. Auch wenn Abmahnungen lästig sind und den Betrieb aufhalten, sollte man sie sehr ernst nehmen und genau prüfen, wie man hierauf reagieren will.

Schweigt man schließlich einfach, obwohl an der Abmahnung etwas dran ist, muss der Mitbewerber ja davon ausgehen, dass er so nicht weiterkommt. Dann droht recht schnell eine gerichtliche einstweilige Verfügung, die das Ganze nur noch komplizierter und – wenn sie berechtigt ist – für den Abgemahnten noch einmal erheblich teurer macht.

2. Wegen fehlender Vollmacht in Sicherheit wiegen

Da auch der Abmahnende selbst viel falsch machen kann, mahnt der Mitbewerber häufig nicht selbst, sondern durch einen Anwalt ab. Dabei hält sich hartnäckig das Gerücht, dass auf eine anwaltliche Abmahnung grds. nicht reagiert werden muss oder diese einfach zurückgewiesen werden kann, wenn keine Vollmacht beigefügt ist.

Doch Vorsicht: Der Bundesgerichtshof hat hier schon 2010 ein Machtwort gesprochen und klargestellt, dass eine Abmahnung auch ohne Vollmacht jedenfalls dann zulässig ist, wenn eine vorformulierte sog. „Unterlassungsverpflichtungserklärung“ beigefügt ist. Und dies dürfte – gerade bei anwaltlichen Abmahnungen – in aller Regel der Fall sein.

3. Nur Unterlassen reicht nicht

Ist die Abmahnung berechtigt, sollte man tatsächlich auch eine solche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. En Fehler wäre es, das abgemahnte Verhalten einfach nur abzustellen und sonst nichts zu tun. Auch eine bloße Mitteilung hierüber nach dem Motto: „Vielen Dank für die Information, wir lassen das jetzt.“ wird so nicht reichen.

Nur mit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die für den Fall des Zuwiderhandelns eine Vertragsstrafe regelt, entfällt die sog. Wiederholungsgefahr. Nur dann kann und muss der Abmahnende auch davon ausgehen, dass man den Verstoß nicht nur abstellt, sondern auch künftig unterlässt.

4. Verpflichtungserklärung einfach so unterschreiben

Das heißt aber keineswegs, dass man bei einer – berechtigten – Abmahnung die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung kritiklos unterschreiben sollte. Man muss schließlich nur das unterlassen, was man vorher auch falsch gemacht hat.

Mitunter reichen solche vorformulierten Erklärungen – ob bewusst oder unbewusst – viel zu weit, sodass man bei ihrer Abgabe und einem späteren Verstoß auch eine Vertragsstrafe für an sich erlaubtes Tun zahlen müsste. Ein beliebter Trick ist auch, in die Erklärung Passagen zu schleusen, die dort schlicht nicht reingehören, etwa eine Verpflichtung zur Übernahme von Abmahnkosten.

Besser ist es also häufig, am besten mit fachkundiger Hilfe selbst eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zu formulieren, die wirklich nur das rechtlich Notwendige enthält.

5. Nicht sofort an Unterlassungsverpflichtungserklärung halten

Hat man nun eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, ist extrem wichtig, sich ab sofort auch hieran zuhalten. Daher müssen alle diejenigen, die mit der Thematik im Unternehmen in Berührung kommen, auch Bescheid wissen. Nichts ist schließlich ärgerlicher, als wenn irgendwer im Unternehmen etwas nicht mitkriegt und den abgemahnten Verstoß nochmal begeht. Dann kann es wegen der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung richtig teuer werden.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten auch in IT-rechtlichen Fragen oder bei Abmahnungen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.


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