Was muss bei einer Scheidung alles geregelt werden?

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Zunächst einmal: Für ein einvernehmliches Scheidungsverfahren ist es erforderlich, dass beide Ehepartner die Scheidung wollen und sich über die Punkte Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Zuordnung der Ehewohnung und Aufteilung des Hausrats einig sind.

Nachfolgend sollen die klärungsbedürftigen Punkte bei einem streitigen Scheidungsverfahren kurz dargestellt werden.

Sorgerecht:

Seit 1998 ist gesetzlich geregelt, dass es im Grundsatz bei der gemeinsamen Sorge der Kindeseltern auch nach der Scheidung verbleibt. Wenn Sie sich über die Kindesbelange – meistens – einigen können, dann muss im Scheidungsverfahren nicht mehr über das alleinige Sorgerecht eines Elternteils entschieden werden. Mit dem Begriff des gemeinsamen Sorgerechts ist nicht gemeint, dass die Kindeseltern sich über die alltäglichen Belange der Kinder abstimmen müssen. Diese Entscheidungen werden von dem Elternteil getroffen, bei dem die Kinder leben.

Umgangsrecht:

Die Frage des Umgangsrechts hat nichts mit dem Sorgerecht zu tun, was oftmals angenommen wird. Das Umgangsrecht ist ein völlig eigenständiger Begriff und regelt den Kontakt des Ex-Partners zu den gemeinsamen Kindern. Solange der Umgang nicht für das Kind schädlich ist, steht dem Ex-Partner das Umgangsrecht gesetzlich zu und wird auch regelmäßig gerichtlich „erstritten“, was für alle Beteiligten wiederum nicht erstrebenswert ist. Auch hier ist eine außergerichtliche Einigung immer vorzuziehen. Sprechen Sie uns an, wir sind Ihnen dabei behilflich.

Rentenausgleich/Versorgungsausgleich:

Der Rentenausgleich, auch Versorgungsausgleich genannt, wird im Regelfall automatisch im Scheidungsverfahren durchgeführt. Dabei werden während der Ehezeit erworbene Renten- und Lebensversicherungsansprüche ausgeglichen.

Vermögen/Zugewinnausgleich:

Im Zugewinnausgleich wird das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehepartner bewertet. Im Grundsatz muss der Ehepartner, der nach der Eheschließung bis zum Scheidungsantrag ein höheres Vermögen erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz der erwirtschafteten Vermögen zahlen.

Sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen sind alle geldwerten Positionen – außer Hausrat – wie z. B. Immobilien, Kontoguthaben, Antiquitäten usw. zu berücksichtigen.

Eventuelle Schulden sind abzuziehen.

Man ist nicht verpflichtet, den Zugewinnausgleich während des Scheidungsverfahrens vom Gericht prüfen zu lassen. Es kann sich also auch außergerichtlich geeinigt werden. Auch kann der Antrag auf Zugewinnausgleich noch bis zu drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.

Haus/Eigenheim/Wohnung:

Im ungünstigsten Fall muss das Eigenheim nach der Scheidung versteigert werden wenn sich die Ehepartner nicht auf einen Verkauf oder eine Übernahme durch einen von beiden einigen können. Dies stellt jedoch die unsinnigste aller Lösungen dar und lässt sich mit anwaltlicher Hilfe meist vermeiden. Sprechen Sie uns an und suchen gemeinsam mit uns nach Lösungen.

Hausrat:

Auch hier gilt das Prinzip, dass eine einvernehmliche Aufteilung des Hausrats im Laufe der Scheidung für alle Beteiligten die sinnvollste und stressfreie Lösung ist. Wir haben aber auch schon Prozesse geführt, bei denen über jeden „Löffel“ gestritten wurde.

Unterhalt:

Die Berechnung sowohl des Kindes- als auch eines eventuellen Ehegattenunterhalts ist extrem kompliziert und für juristische Laien meist nicht nachzuvollziehen. Daher ersparen wir Ihnen und uns hier umfassende Erläuterungen und empfehlen ein persönliches Beratungsgespräch. Am sinnvollsten ist immer eine friedvolle Einigung. Dabei können wir Ihnen selbstverständlich behilflich sein. In Einzelfällen gelingt es aber selbst uns nicht, eine einvernehmliche Lösung bei allen Unterhaltsfragen außergerichtlich herbeizuführen. In diesen wenigen Fällen lässt sich eine gerichtliche Klärung nicht vermeiden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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