Was passiert mit einem geschlossenen gegenseitigen Vertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

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1. Welche Regelungen finden bei Insolvenzeröffnung auf einen gegenseitigen Vertrag, einen Mietvertrag, einen Pachtvertrag und einen Arbeitsvertrag Anwendung?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat weitreichende Auswirkungen auf die Vermögens-verhältnisse des Schuldners und kann auch laufende Vertragsverhältnisse beeinflussen.

Während für Mietverhältnisse, Pachtverhältnisse und Arbeitsverhältnisse Sonderregelungen über die §§ 108 ff. InsO gelten, gilt bei einem "normalen" Leistungsaustauschvertrag der § 103 InsO. Letzterer ist Gegenstand dieses Artikels.


2. Was ist ein gegenseitiger Vertrag?

Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem beide Parteien sowohl Gläubiger als auch Schuldner von Leistungen sind (sog. "synalagmatischer" Vertrag). 

Typische Beispiele für gegenseitige Verträge sind Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge, Pachtverträge oder Dienstleistungsverträge. Bei diesen Verträgen schuldet jede Partei der anderen eine Leistung und hat im Gegenzug einen Anspruch auf eine Gegenleistung.


3. Wie wirkt sich die Insolvenzeröffnung auf einen gegenseitigen Vertrag aus?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung des Schuldners ein. Dies bedeutet, dass er die Befugnis hat, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen und seine Rechte wahrzunehmen.

Gemäß § 103 InsO hat der Insolvenzverwalter die Wahl, ob er einen noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag erfüllt oder nicht. Hintergrund dieser Regelung ist, dass dem Insolvenzverwalter und der Insolvenzmasse keine Verträge mit langen Laufzeiten aufgedrängt werden, die nicht mehr benötigt werden (und "unnötig" die Insolvenzmasse schmälern. 

Der Insolvenzverwalter wird diese Entscheidung in der Regel auf der Grundlage treffen, was im besten Interesse der Gläubiger ist.

Zur Klärung des rechtlichen Status kann der Vertragspartner den Insolvenzverwalter "zwingen", sich bzgl. der Vertragserfüllung oder Vertragsablehnung zu erklären (§ 103 Abs. 2 S. 2 InsO).

Wenn der Insolvenzverwalter sich entscheidet, den Vertrag zu erfüllen, muss er die vereinbarte Leistung erbringen und kann im Gegenzug die Gegenleistung verlangen. Die Gegenleistung fließt dann in die Insolvenzmasse ein, die zur Befriedigung der Gläubiger dient.

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter hingegen gegen die Erfüllung des Vertrags, hat der andere Vertragspartner einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch wird jedoch als Insolvenzforderung behandelt und muss zur Tabelle angemeldet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass der Vertragspartner oft nur einen Bruchteil seines Anspruchs erhält.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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