Was passiert, wenn der Arbeitnehmer aufgrund Krankheit seinen Jahresurlaub nicht nehmen kann?

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach § 7 BurlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Der Urlaub muss aber in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden.

Der Europäische Gerichtshof hat aber durch mehrere Urteile die Übertragbarkeit von Urlaub erweitert:

  • Urlaub von Arbeitnehmern, die ihn auf Grund durchgängiger, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen können, verfällt nicht bereits zum 31.03. des Folgejahres. Der Urlaub verfällt erst 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Urlaub entstanden ist.
  •  Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31.12. oder bis zum 31.03. des Folgejahres in vollem Umfang genommen werden muss und er ansonsten mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgaben noch näher konkretisiert.
    Der Arbeitgeber muss in Textform über folgende Punkte unterrichtet:
    - Mitteilung, wie viele Arbeitstage Urlaub dem Arbeitgeber im Kalenderjahr zustehen;
    - Aufforderung an den Arbeitnehmer, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann;
    - Belehrung über die Konsequenzen, die eintreten, wenn der Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt wird. Abstrakte Angaben, wie Hinweise im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Betriebsvereinbarung genügen nicht.

Was passiert aber, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft krank ist, muss der Arbeitgeber auch dann auf den Verfall des Urlaubsanspruchs hinweisen?

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über diese Frage liegt noch nicht vor. Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 17.11.2020 entschieden, dass in einem solchen Fall Urlaub auch dann verfallen kann, wenn der Arbeitgeber nicht darauf hinweist. Begründet wurde dies damit, dass ein Arbeitnehmer während der Krankheit keinen Urlaub nehmen kann, so dass eine Aufforderung des Arbeitgebers, den Urlaub zu nehmen, ins Leere ginge.

Fazit:

  • Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31.12. oder zum 31.03. des Folgejahres, in vollem Umfang genommen werden muss und er ansonsten mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Fehlt ein solcher Hinweis, verfällt der Urlaub nicht.
  • Urlaub von Arbeitnehmern, die ihn auf Grund durchgängiger, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen können, verfällt nicht bereits zum 31.03. des Folgejahres. Der Urlaub verfällt erst 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Urlaub entstanden ist.
  • Ob auch dann eine Hinweispflicht besteht, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft krank ist, ist noch nicht durch Bundesarbeitsgericht und Europäischen Gerichtshof geklärt. Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg kann ein Verfall des Urlaubs auch dann möglich sein, wenn ein Hinweis des Arbeitgebers fehlt. 

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Susanne Hermle

Beiträge zum Thema