Was sind kinderpornografische Schriften nach §184b StGB? Auch bei Comics, Hentai, Manga etc.?

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Kinderpornografische Schriften – Wann handelt es sich um ein Kind?

Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornografischer Schriften werden in §184b StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. In diesem Rechtstipp geht es um ein Tatbestandsmerkmal, das auf den ersten Blick klar bestimmbar ist. Was ist ein Kind im Sinne der Vorschrift? Ein Kind ist ein Mensch, der das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Soweit so einfach. Doch gibt es mehrere Fallgruppen, in denen das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals plötzlich unklar erscheint. Einige dieser Fallgruppen möchte ich Ihnen vorstellen. Weitere Fragen zum Thema beantworte ich gerne per WhatsApp.


Kinder in Fiktivpornografie

Die Frage, ob es sich bei dem dargestellten Menschen um ein Kind handelt, ist schon schwieriger zu beantworten, wenn man sich vor Augen führt, dass auch Fiktivpornografie eine kinderpornografische Schrift darstellen kann. In diesem Bereich werden fiktive Personen oder Geschehnisse dargestellt. Dies ist in der Form von Romanen und Gedichten, aber auch in Fällen computergenerierter Abbildungen wie Comics möglich. In solchen Fällen ist auf die Sicht eines verständigen Betrachters abzustellen. Aus dessen Sicht muss erkennbar sein, ob es sich bei der dargestellten Person um ein Kind handelt. Anzeichen können hier das altersgemäße Erscheinungsbild, also der körperliche Reifegrad, sein.


Kinder in Realpornografie

Jedoch bereitet die Entscheidung, ob es sich bei der dargestellten Person um ein Kind handelt, auch dann Schwierigkeiten, sofern es sich um eine real existierende Person handelt. Denn es wird kaum der Fall sein, dass die Darsteller ihre Geburtsurkunde samt aktueller Tageszeitung mit Datum gut lesbar in die Kamera halten, während sie mit sexuellen Handlungen beschäftigt sind. Zunächst ist festzuhalten, dass es auf das Alter der Person zum Zeitpunkt der Darstellung ankommt. Ob die Person inzwischen über 14 oder gar über 18 ist, ist insofern irrelevant. Da nun das Alter in vielen Fällen nicht genau bestimmbar ist, kommt es oft ebenso auf die äußere Erscheinung aus Sicht eines objektiven Beobachters an. Gilt dies aber auch, wenn das Alter bekannt ist, der Darsteller jedoch älter oder jünger aussieht? Diese Fälle sind schwierig zu beurteilen. Es kann jedoch möglich sein, dass es auf das objektive Alter ankommt, sofern der Darsteller älter aussieht („Lolita“) und es kann möglich sein, dass es auf das objektive Erscheinungsbild ankommt, sofern der Darsteller jünger aussieht.


Fälle von Irrtümern

Fallen nun äußeres Erscheinungsbild und objektives Alter auseinander, ist fraglich, wie mit den Irrtümern der Täter und Konsumenten strafrechtlich umzugehen ist. Zunächst muss festgestellt werden, dass kein Irrtum vorliegt, sofern der Darsteller wie eine Person unter 14 Jahre aussieht und der Täter dies auch erkennt, der Darsteller tatsächlich aber älter ist. Hier entspricht der Vorsatz des Täters genau dem Tatbestand, weshalb dieser auch vollendet ist. Ist der Darsteller jedoch tatsächlich 14 Jahre oder älter und entspricht auch sein äußeres Erscheinungsbild diesem Alter, geht der Täter jedoch aufgrund seines eigenen Maßstabes von einem Alter unter 14 Jahre aus, so liegt eher keine Vollendung des §184b StGB vor. Anders ist es im umgekehrten Fall. Hält der Täter einen unter 14-jährigen Darsteller für über 14 Jahre, fehlt ihm der Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung des §184b StGB. Eine fahrlässige Begehung ist insofern nicht möglich.


Unklare Sachlage? Ich helfe Ihnen bundesweit!

Nach diesem kleinen Einblick haben wir gesehen, dass es bei der Definition des Kindes auf den zweiten Blick keine Schwarz-Weiß-Malerei gibt. Es ist nicht in jedem Fall eindeutig, welches Alter die Darsteller haben, wie das Alter durch einen objektiven Dritten zu beurteilen ist oder welche Vorstellungen sich der Täter gemacht hat. Dazu kommt eine uneindeutige Rechtsprechung bezüglich der Strafbarkeit vieler Fallgruppen. Dabei ist zu bemerken, dass das Merkmal „Kind“ nur eines von vielen Tatbestandsmerkmalen eines Paragrafen ist, dessen Verwirklichung unangenehme Folgen für den Täter in rechtlicher, wie auch sozialer Hinsicht hat. Insgesamt bietet sich eine Vielzahl von möglichen Ansatzpunkten für meine anwaltliche Tätigkeit. Wird Ihnen die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz kinderpornografischer Schriften vorgeworfen, sollten Sie daher schnellstmöglich auf eine kompetente anwaltliche Beratung setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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