Was sollten nichteheliche Lebenspartner regeln?

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Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine heterosexuelle oder homosexuelle Partnerschaft mit einem gemeinsamen Haushalt, aber ohne formale Heirat oder Verpartnerung (LPartG).

Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind oft verbindliche langjährige Partnerschaften, haben aber keinen gesetzlichen Rahmen. Es gibt nicht wie bei Eheleuten Regelungen zum Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt, es gibt keinen Zugewinnausgleich und auch die Rentenanwartschaften werden bei einer Trennung nicht automatisch geteilt. Viele Paare wollen sich gerade diese – oft als rechtliches Korsett angesehenen – Formalien sparen und schlicht und einfach nur Zusammenleben. Wenn dieses Zusammenleben über eine gewisse Dauer hinweg geschieht, gemeinsames Eigentum angeschafft wird, gemeinsame Konten existieren und gemeinsame Schulden gemacht werden, sollten die Liebenden vernünftigerweise Regelungen treffen für den Fall, dass die Partnerschaft auseinandergeht.

Auch wenn bei Auflösung der „wilden Ehe“ die familienrechtlichen Vorschriften und Grundsätze in der Regel nicht gelten, so lebt das Paar doch nicht im rechtsfreien Raum. Vielmehr werden die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angewandt, die oft eher in den geschäftlichen Bereich passen und in einer privaten Paarbeziehung zu oft unliebsamen Ergebnissen führen können.

Die nichtehelichen Lebenspartner sollten sich u.a. dann Gedanken um eine vertragliche Regelung machen, wenn die folgenden Punkte auf sie zutreffen:

  • Ist der Mietvertrag für die Wohnung gemeinsam abgeschlossen worden? Wer verbleibt nach der Trennung in der Wohnung?
  • Steht man bei der Immobilie gemeinsam im Grundbuch? Wer soll die Immobilie nach einer Trennung erhalten?
  • Arbeitet ein Partner im Büro oder Geschäft des anderen (unentgeltlich) mit?
  • Gibt es gemeinsame Sparkonten oder sonstige Geldanlagen?
  • Sind Hausratsgegenstände gemeinsam angeschafft? Wer behält sie nach der Trennung?
  • Kümmert sich ein Partner um die Kinder und gibt seinen Beruf auf? Wie steht es dann um seine oder ihre Altersvorsorge?
  • Möchte man einander beerben?

Gerade beim Ausgleich der Rentenanwartschaften und dem gesetzlichen Erbrecht schlummern Probleme, die in vielen nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht gesehen werden. Dabei gibt es oft vielfältige vertragliche Lösungsmöglichkeiten, die beiden Partnern und der gesamten Situation gerecht werden können.

Als Beispiel sei nur das fehlende gesetzliche Erbrecht von nichtehelichen Lebenspartnern genannt: Ein korrekt formuliertes Testament oder ein Erbvertrag können dem Wunsch von beiden Partnern, sich gegenseitig zu beerben, gerecht werden. Und das ohne großen Aufwand und große Kosten.

Verträge zwischen nichtehelichen Lebenspartnern sind heute bereits Standard und geben dem Paar einen guten Start in die gemeinsame Zukunft.

Simone Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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