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Witwergeld für eingetragenen Lebenspartner

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Witwengeld beziehungsweise Witwergeld erhalten auch Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben. Das folgt aus dem Diskriminierungsverbot des Europäischen Unionsrechts.

Die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente für gesetzlich Rentenversicherte richtet sich nach § 46 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI). Bei Beamten existiert hingegen eine eigene Versorgung, weshalb Leistungen bei Verwitwung aus dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) folgen. In dessen Bestimmungen findet sich anders als im SGB VI keine Gleichstellung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern. Das führte zum Streit eines Mannes um das Witwergeld, der bis zum Tod seines Lebensgefährten, einem verbeamteten Gymnasiallehrer, mit diesem in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hatte.

Lebenspartner wie Ehegatten zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet

Die von ihm beklagte Behörde lehnte die Auszahlung ab. Sie verwies auf den Wortlaut des BeamtVG, der sich nur auf verheiratete Beamte beziehe. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt, da Ehe und Familie unter besonderem Schutz des Grundgesetzes stehen. Aus ihr gingen in der Regel Kinder hervor. Die Hinterbliebenenversorgung stelle daher einen Ausgleich für Zeiten dar, in denen der erziehende Ehegatte weniger verdient habe. Der Kläger trat dem mit dem mittlerweile geänderten Familienbild entgegen. Eingetragene Lebenspartner seien zudem in gleicher Weise wie Eheleute gesetzlich zur angemessenen Unterstützung verpflichtet. Insbesondere stelle aber die Ungleichbehandlung eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung beim Arbeitsentgelt dar. Das sei seit Anfang 2005 durch die Richtlinie der Europäischen Union zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verboten.

Bild der Versorgerehe nicht mehr zeitgemäß

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, der den Fall in der Berufung zu entscheiden hatte, sah die Argumentation der beklagten Behörde als nicht mehr zeitgemäß. Vom überkommenen Bild der Ehe vergangener Tage mit einem Versorger und einem Haushälter geht das Bundesverfassungsgericht bereits seit 1975 nicht mehr aus. Die Ehe lässt zudem heutzutage nicht mehr automatisch auf Kinder schließen. Zwar ist der Wortlaut des BeamtVG, das nur die Ehe nenne, eindeutig. Dieser muss jedoch im Lichte der europäischen Richtlinie betrachtet werden, um deren einheitliche europaweite Anwendung zu gewährleisten. Sie gibt die Ziele vor, welche die einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht innerhalb der jeweils gesetzten Frist umzusetzen haben. Da diese hier bereits abgelaufen war, sind die eindeutigen Vorgaben der Richtlinie unmittelbar anzuwenden. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf die 24-monatige Zahlung des Witwergeldes, um eine Diskriminierung zu vermeiden.

(VGH Mannheim, Urteil v. 03.04.2012, Az.: 4 S 1773/09)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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