Was tue ich, wenn ich vom Arbeitgeber die Kündigung meines Arbeitsvertrages erhalten habe?

  • 2 Minuten Lesezeit

Ihr Arbeitgeber hat sie gekündigt? Sie sollten sofort eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen.

Sehr kurze Frist zur Klageerhebung vor dem zuständigen Arbeitsgericht:

Bei einer Kündigung gilt vor allem, dass nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage gegen diese Kündigung erhoben werden muss. Tun Sie das nicht, so gilt die Kündigung in den allermeisten Fällen als wirksam. Diese Fiktion gilt völlig unabhängig davon, ob eventuelle formellen oder materiellen Fehler der Kündigung vorlagen.

Die Kündigung muss auch Formvorschriften einhalten:

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf immer der Schriftform. Ein Arbeitsverhältnis kann weder mündlich, noch per SMS oder Telefax oder durch WhatsApp gekündigt werden, auch wenn dies eigentlich auch „schriftlich“ ist. Schriftform für das Arbeitsgericht heißt aber in diesem Falle: auf einem Stück Papier!

Es ist aber nicht zwingende Voraussetzung, dass das Wort „Kündigung“ auch tatsächlich auf diesem Stück Papier steht. Vielmehr reicht es aus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar und unmissverständlich aus dem Schriftstück hervorgeht.

Wichtig ist auch, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht. Das heißt, dass Sie die Kündigung auch erhalten.

Der Arbeitgeber muss in den meisten Fällen einen Grund für die Kündigung haben:

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so muss der Arbeitgeber auch einen Kündigungsgrund haben, um wirksam kündigen zu können. Diese Gründe nach dem Kündigungsschutzgesetz können personenbedingte Gründe, verhaltensbedingte Gründe oder auch betriebsbedingte Gründe sein.

All dies prüfen wir gerne für Sie und beraten Sie, ob eine Klage erhoben werden sollte oder nicht.

Oftmals erlebe ich es als Rechtsanwältin, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich nicht mit ihrem Arbeitgeber streiten möchten und daher eine Kündigung akzeptieren. Dabei verzichten sie oft auch oft auf Ansprüche, die ihnen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehen. Das muss nicht sein.

Eine Einigung – auch wenn Klage erhoben wurde – muss nicht zwingend vor Gericht herbeigeführt werden. Auch wenn zur Wahrung der oben genannten Frist, eine Klage erhoben wird, so können Sie – gerne mit meiner Unterstützung – sich dennoch gütlich mit Ihrem Arbeitgeber einigen.

Gerne berate und vertrete ich Sie auch deutschlandweit. Nehmen Sie mit mir Kontakt auf. Gerne können Sie mich per Telefon (auch nach 18.00 Uhr) oder per E-Mail erreichen.

Ich mache mich für Sie stark. Gemeinsam finden wir Wege und Lösungen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Mediatorin Trixi Hoferichter

Beiträge zum Thema