Was tun bei falscher Kilometerangabe – Tachostand im Gebrauchtwagenhandel im Internet?

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Der Tachostand oder die Kilometerangabe beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist für viele Verbraucher ein entscheidendes Kriterium. Ziel ist es regelmäßig, ein Gebrauchtwagen mit einer niedrigen Kilometerangabe zu erwerben. Und so gehen manche unseriöse Verkäufer hin und manipulieren die Kilometerangabe. Früher war das ganz einfach. Da wurde einfach das entsprechende Kabel abgeklemmt. Bei der modernen Technik kann diese Zurückstellung des Tachostandes nur noch mit Hilfe entsprechender Software realisiert werden. Wie dem auch sei. Am Ende hat der Gebrauchtwagen 100.000 km weniger auf dem Tacho. Gerät nun ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler an ein solches Fahrzeug mit einem manipulierten Tachostand, kann dieser erhebliche Probleme bekommen. Denn üblicherweise wird beim Verkauf des Autos entweder bereits bei der Angebotsbeschreibung und/oder im Kaufvertrag der Kilometerstand angeben. Erweist sich dieser als falsch, liegt regelmäßig ein Mangel vor. Ein zulässig vorgenommener Gewährleistungsausschluss geht ebenfalls ins Leere, wenn bezüglich der Kilometerangabe eine Zusicherung (= Garantie) vorliegt. Bei Kilometerangaben von Gebrauchtwagenhändlern ist dies regelmäßig der Fall. Bei einer falschen Kilometerangabe ist der Käufer demnach zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt und kann zudem Schadensersatz verlangen.

Genauso erging es einem Gebrauchtwagenhändler. Er verkaufte einen VW Lupo mit einem angegebenen Kilometerstand von 137.800 km, tatsächlich hatte das gute Stück über 270.000 km. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte zudem Schadensersatz. Das OLG Düsseldorf bestätigte mit Beschluss vom 15.11.2012, I-3W 228/12, den Anspruch. Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine ohne Einschränkung gemachte Kilometerangabe sich auf die Gesamtleistung bezieht und ein Mangel vorliegt, wenn die Kilometerangabe von der wirklichen Fahrleistung deutlich abweicht. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss erfasse jedenfalls nicht die angegebene Laufleistung. Zudem liege in der Kilometerangabe ohne einschränkende Hinweise eine Zusicherung (= Garantie) vor, so dass der Gewährleistungsausschluss ebenfalls nicht greife.

Praxis-Tipp:

Gebrauchtwagenhändlern ist zu empfehlen, bei der Kilometerangabe klärende Zusätze wie „lt. Angaben des Vorbesitzers" oder „abgelesener Tachostand" zu machen oder anzugeben, dass der Kilometerstand nicht geprüft ist. In dieser Konstellation entfällt dann zumindest die verschuldensunabhängige Haftung, wenn sich der Kilometerstand als falsch erweist. Auch ein vorgenommener (wirksamer) Gewährleistungsausschluss dürfte dann zum Tragen kommen.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich gerne an (02154/605904).


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