Was tun bei U-Haft?

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1. Schweigen!

Wenn Sie von der Polizei festgenommen werden, sollten Sie die wichtigste Regel beachten: Nichts sagen!

Was einmal gesagt wurde, wird von der Polizei in die Akte aufgenommen – und kein Strafverteidiger der Welt bekommt es je wieder aus der Akte raus.

Daher sollte man sich gut überlegen, ob man etwas sagt – und wenn ja, was man sagt.

Es entspricht einem menschlichen Bedürfnis, sich gegenüber Vorwürfen zu erklären. Wer von der Polizei angesprochen oder sogar festgenommen wird, möchte in der Regel erklären, wie es wirklich war. Das Problem: Die Polizei wird Ihnen nicht glauben. Sie sind ja der Verdächtige.

Beißen Sie die Zähne zusammen und sagen Sie nichts. Lassen Sie sich erst von einem Anwalt beraten. Wenn Sie von der Polizei festgenommen werden, sind die Chancen sehr gut, dass Sie einen Pflichtverteidiger bekommen.

In den meisten Städten besteht ein Strafverteidigernotdienst. Die meisten Strafverteidiger sind in Notfällen über ihre Mobilnummer erreichbar.

Sagen Sie daher nichts, bevor Sie sich nicht von einem Anwalt haben beraten lassen.

2. Akteneinsicht

Ein Anwalt wird immer zunächst Akteneinsicht beantragen. Nur so lässt sich herausfinden, was die Polizei bereits weiß oder denkt.

Beispiel:

Die Polizei fragt Sie, ob es stimmt, dass Sie mit Drogen handeln. Sie geben gegenüber der Polizei zu, dass Sie an insgesamt 12 Leute Marihuana und Amphetamin verkauft haben.

Die Polizei freut sich, da bis jetzt nur bekannt war, dass Sie an drei Personen Marihuana verkauft haben.

In solchen Situationen ist es sinnvoll, erst in die Akte zu schauen!

3. Haftprüfung und Haftbeschwerde 

Falls der Haftrichter Sie in Untersuchungshaft steckt, kann Ihr Anwalt einen Antrag auf Haftprüfung oder Haftbeschwerde stellen. Wenn der Antrag gut begründet wird, wird der Haftrichter Sie aus der Untersuchungshaft wieder entlassen.

Der Unterschied zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde besteht im Wesentlichen darin, dass es bei der Haftprüfung zu einem Termin beim Haftrichter kommt, während die Haftbeschwerde nur im schriftlichen Verfahren stattfindet.

4. Kontakt zum Gefangenen

Wenn ein Beschuldigter von der Polizei festgenommen und vom Haftrichter in Untersuchungshaft genommen wird, stellt sich oft für seine Freunde und Angehörigen die Frage, wie man Kontakt zu ihm halten kann.

Besuche

Angehörige und Freunde können den Betroffenen in der JVA besuchen. Dafür wird eine sogenannte Besuchsgenehmigung benötigt, die vom Gericht erteilt wird. Weiterhin muss ein Termin mit der JVA abgestimmt werden. Schließlich muss der Betroffene die Personen auf eine Besucherliste setzen.

Wir beraten Sie gern zu diesen Fragen.

Briefe

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dem Betroffenen Briefe zu schreiben. Dabei muss jedoch stets bedacht werden, dass die Briefe von der Staatsanwaltschaft gelesen werden. Dies gilt sowohl für die Briefe, die der Gefangene bekommt, als auch für die Briefe, die er selbst schreibt.

Der Betroffene und seine Bekannten sollten daher stets daran denken: Ihre Post wird von der Staatsanwaltschaft gelesen!

Wurde ein Freund von Ihnen in Haft genommen? Dann nutzen Sie die Möglichkeit unserer kostenlosen Ersteinschätzung!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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