Wasserpistole ist kein gefährliches Werkzeug - Raub - LG-Bezirk Augsburg

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Raub und räuberische Erpressung sind Verbrechen, die mit Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr zu ahnden sind. Der Autor ist seit über 10 Jahren als Strafverteidiger im LG-Bezirk Augsburg tätig. Erfahrungsgemäß sind im Bereich der Raubdelikte oft Verteidigungsmöglichkeiten hinsichtlich des Vorliegens minder schwerer Fälle, verminderter Schuldfähigkeit und sonstiger Milderungsgründe zu prüfen. Hier können sich auch Milderungen durch mehrfache Strafrahmenverschiebungen ergeben.

Der 2. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11.05.2011 (2 StR 618/10) klargestellt, dass es sich bei einer Wasserpistole nicht um ein gefährliches Werkzeug handelt. Das Landgericht Kassel hatte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Der Täter hatte eine grellbunte Spielzeugpistole in seiner Jackentasche versteckt und den Filialleiter einer Sparkasse unter entsprechender Andeutung bedroht. Der Täter erhielt Bargeld in Höhe von 2490,00 €.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich um kein Werkzeug oder gefährliches Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Entscheidend sei die offenkundige Ungefährlichkeit der Spielzeugpistole. Hierbei komme es auf die Sicht eines objektiven Beobachters an.

Das bedeutet, dass für die Beurteilung das Aussehen des Gegenstands entscheidet, unabhängig davon, ob er erkennbar war oder - wie im Fall - durch die Jacke verborgen war und der Täter täuschte. Der Senat hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dass nun eine neue Strafe ermitteln muss, wobei es nur von einer einfachen räuberischen Erpressung ausgehen darf.


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