Wechselmodell bei der Kinderbetreuung

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Nach einer Trennung der Eltern liegt ein Wechselmodell nur dann vor, wenn das Kind jeweils zeitlich gleiche Anteile beim einen und beim anderen Elternteil wohnt. Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, was zeitlich genau zu ermitteln ist, dann zahlt der andere Elternteil, wenn sich die Eltern nicht anders einigen, als Barunterhaltspflichtiger Kindesunterhalt. Voraussetzung für ein Wechselmodell ist auch, dass sich die Eltern verstehen und willens und fähig sind, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG Nürnberg unabdingbare Voraussetzung.

Dr. Gabriele Sonntag


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