WEG, Wohnungseigentum – Wer trägt die Kosten für Modernisierung und bauliche Veränderungen?

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Die Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung:

Die Gemeinschaftsordnung (sog. GemO) regelt im deutschen Wohnungseigentumsrecht Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Sie ist eine autonom gesetzte Grundordnung der Gemeinschaft, die üblicherweise bei der Begründung des Wohnungseigentums festgesetzt wird. Die Gemeinschaftsordnung gehört zum Kaufvertrag. Die Gemeinschaftsordnung wird als Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zum Inhalt des Sondereigentums gemacht (§ 5, Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 10, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Das hat zur Folge, dass diese Regeln fest mit dem Wohnungseigentum verbunden sind und auch für jeden Rechtsnachfolger gelten und somit verdinglicht sind. Durch die GemO ist es der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich, eigenes Recht an die Stelle der Vorschriften des WEG treten zu lassen, soweit das WEG-Recht nicht zwingend, sondern abdingbar ist. So kann das Kopfstimmprinzip z. B. durch das Objektstimmprinzip ersetzt werden (dies bedeutet, daß ein Eigentümer so viele Stimmen hat, wie ihm Wohnungen gehören). Auch die Verwaltung kann durch die Gemeinschaftsordnung geregelt werden, sowie die Höhe des Hausgeldes, ein Wirtschaftsplan oder Rücklagenbildung für Instandhaltungen.

Die Gemeinschaftsordnung wird oft mit in die Teilungserklärungsurkunde (§ 8, Abs. 1 WEG) aufgenommen, so daß diese oft auch als Teilungserklärung bezeichnet wird. Mit der Teilungserklärung wird das Wohnungseigentum begründet, mit der Gemeinschaftsordnung wird das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ausgestaltet. Daher kann die Gemeinschaftsordnung auch nach der Teilungserklärung beschlossen werden. Dazu müssen jedoch alle Wohnungseigentümer in notarieller Form zustimmen. Der Begriff Gemeinschaftsordnung kommt im Wohnungseigentumsgesetz nicht vor. Er wird aber sowohl in der Praxis als auch von der juristischen Fachliteratur gebraucht, wie auch die Begriffe Vereinbarung, Miteigentumsordnung, Satzung oder Statut. Teilweise wird auch ein weitgefasster Begriff der GemO verwendet, der neben der Vereinbarung auch die Beschlüsse der Wohnungseigentümer, etwaige gerichtliche Entscheidungen und die gesetzlichen Bestimmungen umfasst. In der Praxis hat sich jedoch der hier verwendete enger gefasste Begriff der GemO durchgesetzt.

Der Versuch von Wohnungseigentümern, eine als unzulänglich oder sogar hinderlich erkannte GemO zu ändern, ist ein schwieriges Unterfangen. Mit dem Text der Änderung (oder auch einer kompletten Neufassung) müssen nicht nur alle Wohnungseigentümer einverstanden sein, diese Tatsache muss auch mit der notariell beglaubigten Unterschrift eines jeden festgehalten und mit einem entsprechenden Antrag und dessen Bewilligung dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen die „dinglich Berechtigten“ aus allen beteiligten Wohnungsgrundbüchern – typischerweise die Banken mit Hypotheken oder Grundschulden – ihre Bewilligung erteilen (ebenfalls in notariell beglaubigter Form).

Sanierungskosten – Wer kommt mit welchem Anteil dafür auf:

Es kommt auf Gemeinschafts- und Sondereigentum an. Diese regeln Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung. Gemäß § 1, Abs. 5 WEG gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen. Das Gesetz unterstellt, dass Gebäudeteile im Zweifel zum Gemeinschaftseigentum gehören. Um alle Gebäudeteile zweifelsfrei zuzuordnen, kommt es auf die genaue Bestimmung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung an. Die Kosten des Gemeinschaftseigentums sind von allen Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam zu tragen, § 10, Abs. 1 WEG. Kosten des Sondereigentums gehen ausschließlich zulasten des Sondereigentümers.  Zum Gemeinschaftseigentum gehören über die Definition des § 1, Abs. 5 WEG hinaus (Grundstück und alles, was nicht Sondereigentum ist) außerdem Außenmauern, tragende Innenwände, Fassade, Dach, Treppen, Treppenaufgang, Aufzug, Wohnungsabschlusstüren, Versorgungsleitungen, Estrichbelag, Briefkasten, Garten, Heizungsanlage, Balkone, Terassen und Rolläden. Grundsätzlich sind alle konstruktiven und konstitutiven Teile des Gebäudes Gemeinschaftseigentum. Gem. § 5, Abs. 2 WEG sind Außenfenster zwingend Gemeinschaftseigentum, sogar dann, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes bestimmt wird. Abweichende Regelungen, die die Fenster zum Sondereigentum einer Wohnung erklären, werden von der Rechtsprechung nicht als gültig anerkannt. Eigentümer, die Fenster renovieren wollen, müssen deshalb zuvor immer einen Beschluss der Eigentümerversammlung darüber beantragen. Das gilt für sämtliche Änderungen an Fensterrahmen, Verglasung, Fensterläden, Außenjalousien und -markisen, Rollläden sowie an den Fenstersimsen und äußeren Fensterbänken. Nur die inneren Fensterbänke gehören zum Sondereigentum. Über sie können Wohnungseigentümer allein bestimmen. Die Teilungserklärung regelt nicht nur den Miteigentumsanteil, sondern auch Sondernutzungsrechte. Sondernutzungsrechte können z. B. an Kellern, Abstellräumen, Gärten, Terassen und Balkonen eingeräumt werden, bauliche Veränderungen setzen jedoch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft voraus. Der Miteigentumsanteil wirkt sich üblicherweise auf den Umfang aus, in welchem sich ein Eigentümer an den Kosten beteiligen muß. Die Gemeinschaftsordnung kann diesen Verteilungsschlüssel jedoch abändern.

Eine nachträgliche Änderung der Gemeinschaftsordnung ist in der Regel schwierig, da alle Eigentümer zustimmen müssen (s. o). Einen Anspruch auf die Änderung der Gemeinschaftsordnung kann sich bei einer Kostentragungsverteilung ergeben, die einen Eigentümer über Gebühr benachteiligt (25% höhere Kostentragungspflicht als bei sachgerechter Verteilung). Die Kostentragungsregelung kann dann durch einfache Mehrheit geändert werden. Gleiches gilt für Fälligkeit und Verzugsregelungen.

Die doppelt qualifizierte Mehrheit:

Für Instandsetzungen, baulichen Veränderungen oder Modernisierungen reicht die einfache Mehrheit allerdings nicht aus, sondern eine doppelt qualifizierte Mehrheit. Diese Mehrheit ist auch erforderlich, wenn die Kosten einer Baumaßnahme anders als nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Die Wohnungseigentümer können gem. § 16, Abs. 4, und 22 Abs. 2 WEG über Maßnahmen der Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. dessen Anpassung an den Stand der Technik mit qualifizierter Mehrheit beschließen. Des Weiteren kann die Verteilung der Kosten von Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Modernisierungsmaßnahmen sowie baulichen Veränderungen im konkreten Einzelfall gemäß § 16 Abs. 4 WEG ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel erfolgen. In beiden Fällen ist eine in doppelter Hinsicht qualifizierte Mehrheit erforderlich. Zum einen muss eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten und im Grundbuch eingetragenen (nicht nur erschienenen) Wohnungseigentümer nach dem Kopfprinzip des § 25, Abs. 2 WEG für den Beschlussgegenstand stimmen und dabei mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren. Eigentümer mehrerer Wohnungen sind also nicht benachteiligt.

WEG-Reform ab 01.12.2020: 

Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen werden vereinfacht. Diese sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne daß es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt (§ 20, Abs. 1 WEG-neu).

Dabei haben prinzipiell diejenigen Eigentümer die Kosten zu tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben. Jedoch haben alle Wohnungseigentümer die Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen worden ist (§ 21, Abs. 2, Nr. 1 WEG-neu). Die Kostentragung durch sämtliche Eigentümer soll wiederum nicht gelten, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Durch diese Einschränkung sollen einzelne Eigentümer vor einer finanziellen Überforderung geschützt werden.

Eine Verteilung der Kosten auf sämtliche Eigentümer ist auch vorgesehen, wenn sich die Kosten der Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums rechnen (§ 21, Abs. 2 Nr. 2 WEG-neu). Was als angemessener Zeitraum zu verstehen ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Nach der Gesetzesbegründung lässt sich die von der Rechtsprechung zur sogenannten modernisierenden Instandsetzung entwickelte Annahme, wonach der Zeitraum im Regelfall zehn Jahre betragen soll, nicht statisch übertragen. Der Zeitraum könne je nach der konkreten Maßnahme auch überschritten werden, etwa um sinnvolle Maßnahmen der energetischen Sanierung auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu ermöglichen.

Um die Sanierung und Modernisierung von Wohnungseigentumsanlagen zu vereinfachen, erhält zudem jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau, Maßnahmen zum Einbruchsschutz sowie zum Zugang zu einem schnellen Internetanschluss zu gestatten (§ 20, Abs. 2 WEG-neu).

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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