Wegen Corona: Aussetzung der Insolvenzanmeldungspflicht

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Im Rahmen des Hilfspaketes für die deutsche Wirtschaft können durch Corona geschädigte Unternehmen unter gewissen Umständen die Anmeldung der Zahlungsunfähigkeit herauszögern. Die Bundesregierung hat angekündigt, ab dem 31. März die Pflicht zur Insolvenzanmeldung auszusetzen.

Wer seine Mitarbeiter oder aktuelle Rechnungen durch die Folgen der Corona-Pandemie nicht mehr bezahlen kann, der muss nicht mehr sofort Insolvenz anmelden, um sich nicht strafbar zu machen. Allerdings: Diese Befreiung gilt nur, wenn die Folgen der Zahlungsunfähigkeit ganz klar den Corona-Folgen zugeordnet werden können und gute Aussichten bestehen, dass es nach der Bewältigung der Krise wieder aufwärts geht.

„Die entsprechende gesetzliche Regelung wird vorbereitet“, teilt das Bundesjustizministerium in einer Veröffentlichung am 16.03.2020 mit und gibt weiter bekannt, dass die Aussetzung zeitlich begrenzt vorerst nur bis zum 30. September 2020 in Anspruch genommen werden kann. Verlängerungen sind möglich, wohl aber nicht über den 31. März 2021 hinaus.

Ob die Mitarbeiter eines zahlungsunfähigen Betriebes auf ihre Bezahlung vorerst verzichten müssen und ob staatliche Stellen die Fortzahlung gewährleisten, ist wohl noch unklar. Unklar ist auch, ob Mitarbeiter auch das Risiko eines dauerhaften Verlustes tragen müssen, falls die Unternehmenskrise auch nach Beendigung der Pandemie nicht abgewendet werden kann.

Vergleichbare Rettungsaktionen hatte es bereits während der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 in Deutschland gegeben. Rechtsanwalt Marcel Seifert steht ist Partner bei Brüllmann Rechtsanwälte und steht Unternehmen, die Ansprüche an das Hilfspaket der Bundesregierung anmelden wollen, gern zur Verfügung.


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