Wegeunfall bei Sturz über eigene Türschwelle
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Unfälle auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Ort der versicherten Tätigkeit sind versichert. Doch wo und wann beginnt der versicherte Weg? Das zeigt folgender Fall beim Verlassen des Hauses.
Viele Menschen sind nicht nur am Ort ihrer sogenannten versicherten Tätigkeit gesetzlich unfallversichert, sondern bereits auf ihrem Weg von dort bzw. dorthin: etwa Beschäftigte, Azubis, Kindergartenkinder, Schüler, Studierende und Erste-Hilfe-Leistende, um nur einige zu nennen. Sie und weitere finden sich in § 2 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII), das die gesetzliche Unfallversicherung regelt. Mittels Satzung und freiwilligen schriftlichen Antrag können darüber hinaus noch weitere Personen hinzukommen.
Alle eint die Frage: Ab welchem Punkt beginnt der Versicherungsschutz für Wegeunfälle? Der § 8 SGB VII sagt dazu grundsätzlich: Das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ist versichert. Bestimmte Abweichungen davon - etwa bei Fahrgemeinschaften - sind zwar ebenfalls versichert, lassen die Frage aber ebenfalls offen. Das gelingt erst der Rechtsprechung bei Unfällen im Grenzbereich.
Eintritt der Verletzung vor der Außentür reicht aus
Einen solchen umstritten Fall bildete der Sturz eines Arbeitnehmers beim Verlassen des Hauses. Er war mit seinem einen Fuß an der Türschwelle hängen geblieben. Währenddessen klemmte die automatisch schließende Haustür seinen anderen Fuß ein. Er stürzte und verdrehte sich infolgedessen das Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte einen Arbeitsunfall ab. Die Tür gehöre zum nicht gesetzlich unfallversicherten häuslichen Bereich. Anders lautete hingegen die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg.
Diese steht im Einklang mit einem ähnlichen Fall aus dem Jahr 1973. Damals war ein Versicherter durch die Glastür seines Hauses gestürzt, als er sich auf den Arbeitsweg machen wollte. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied seitdem bis heute, dass der versicherte Weg zur Arbeit mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses beginnt. An dieser ständigen Rechtsprechung orientierte sich auch das LSG. Demnach war der Unfall hier versichert, weil die Verletzung erst beim Passieren der äußeren Haustür eingetreten ist. Dass die Ursache in Gestalt der Türschwelle noch im häuslichen Bereich lag, spielte ebenso keine Rolle wie der Umstand, dass die Tür noch nicht vollständig geschlossen war. Derlei zufällige Gegebenheiten sollen bei der Beurteilung außer Betracht bleiben.
(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.09.2012, Az.: L 2 U 3/12)
(GUE)
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