Wegfall Krankengeld bei Arbeitslosen, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet werden kann

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In meiner Kanzlei häufen sich die Fälle, in denen Arbeitslosen das Krankengeld gestrichen wird, da diese nach Auffassung des MDK bzw. der Versicherung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können sollen. 

Grundsätzlich kommt es bei der Gewährung von Krankengeld darauf an, ob eine Krankheit mich an der Ausübung der konkreten Beschäftigung, die ich bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatte, hindert. Fällt der Arbeitsplatz während der Erkrankung weg, gibt es keinen Job mehr in den ich zurückkehren kann. Daher stellen die Krankenkasse bei der Frage der Gewährung von Krankengeld gerne darauf ab, ob der Betreffende trotz der Krankheit wenigstens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Dieser Vergleichsmaßstab ist meist viel weiter als jener der zuletzt ausgeübten Arbeit, der oft spezielle gesundheitliche Anforderungen mit sich bringt. 

Die Einstellung von Krankengeld, wenn der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könnte, ist jedoch rechtswidrig. Gibt der Versicherte nach der Krankengeldgewährung den Arbeitsplatz auf, kommt es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwar nicht mehr die konkreten Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz, sondern abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung an. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengelds eng zu ziehen ist.

War der letzte Job gar ein Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs muss, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, sodass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 – B 1 KR 30/00 R-). 

Hat Ihre Krankenkasse bei Ihnen das Krankengeld gestrichen, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf. Gerne schätze ich für Sie zunächst kostenlos und unverbindlich die Chancen eines Widerspruchs bzw. einer Klage ein und vertrete Sie anschließend.


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