Weihnachtsgeld trotz Kündigung: Was gilt bei tarifvertraglichen Sonderzahlungen?
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Eine Klausel, die die Zahlung von Weihnachtsgeld an den ungekündigten Zustand des Arbeitsverhältnisses bindet, ist ungültig, wenn die Zahlung auch für bereits geleistete Arbeit erfolgt.
Das Arbeitsgericht München (Urteil vom 11. Juli 2024, Az. 25 Ca 707/24) entschied, dass eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, obwohl sie vor dem Auszahlungsstichtag gekündigt hatte. In ihrem Arbeitsvertrag war geregelt, dass sich Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld nach den Regelungen des Manteltarifvertrags (MTV) richten sollten, der festlegte, dass Arbeitnehmer, die zum Auszahlungszeitpunkt gekündigt sind, keinen Anspruch auf die Sonderzahlung haben.
Die Klägerin argumentierte, dass die Stichtagsregelung unwirksam sei, da die Sonderzahlung auch als Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung diene. Das Gericht gab ihr Recht. Es entschied, dass der Verweis auf den MTV in Kombination mit den geringfügigen Abweichungen im Arbeitsvertrag nicht ausreichte, um die Privilegierung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB (der Tarifverträge von AGB-Kontrollen ausnimmt) zu rechtfertigen. Daher unterlag die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB und benachteiligte die Klägerin unangemessen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist es unzulässig, die Zahlung von Weihnachtsgeld allein an den ungekündigten Zustand des Arbeitsverhältnisses zu binden, wenn die Sonderzahlung auch als Vergütung für bereits geleistete Arbeit dient. Solche Klauseln entziehen dem Arbeitnehmer verdientes Entgelt und erschweren unzulässig das Recht zur Kündigung.
Fazit:
Klauseln, die Weihnachtsgeld an einen ungekündigten Zustand knüpfen, sind unwirksam, wenn das Weihnachtsgeld auch für geleistete Arbeit gezahlt wird. Arbeitnehmer können daher auch nach einer Kündigung Anspruch auf die Sonderzahlung haben.
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