Weitere Rechtsfragen rund ums Zeugnis

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1. Erfüllungsort – wo ist der Zeugnisanspruch zu erfüllen?

Im Regelfall hat der Arbeitnehmer das Zeugnis beim Arbeitgeber abzuholen. Es handelt sich um eine sog. Holschuld.

Allerdings kann sich im Einzelfall ergeben, dass der Arbeitgeber das Zeugnis an den Arbeitnehmer schicken muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Zeugnisanspruch rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat und der Arbeitgeber das Zeugnis aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig bereitgelegt hat.

Hat sich der Arbeitgeber in einem Vergleich zur „Erteilung“ eines Zeugnisses verpflichtet, übernimmt er damit nach Ansicht des LAG Düsseldorf auch die Verpflichtung, das Zeugnis dem Arbeitnehmer zu übermitteln.

2. Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers?

Häufig stellt sich die Frage, ob dem Arbeitgeber, der vom ausgeschiedenen Arbeitnehmer beispielsweise noch die Rückgabe von Betriebsmitteln (Laptop, Handy oder Dienstfahrzeug etc.) verlangen kann, die Zeugniserteilung mit dem Hinweis auf ein Zurückbehaltungsrecht zumindest vorübergehend verweigern darf.

Die ganz überwiegende Meinung verneint ein Zurückbehaltungsrecht, da eine Nichterteilung des Zeugnisses das Fortkommen des Arbeitnehmers übermäßig erschweren und der Fürsorgeverpflichtung des Arbeitgebers zuwiderlaufen würde.

3. Abwertung durch versteckte Bemerkungen

Leistungsfremde Bemerkungen, bspw. der Arbeitnehmer sei „beliebt“, „umgänglich“, „gesellig“, „tolerant“ oder „anspruchsvoll und kritisch“ gewesen, stellen nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm eine Abwertung von Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers dar und dürfen nicht in ein qualifiziertes Zeugnis aufgenommen werden.

Dagegen bedeutet die Formulierung „wir haben Herrn ... als ... kennengelernt“ nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine verbotene Geheimsprache, denn aus Sicht eines objektiven Folgearbeitgebers erwecke diese Formulierung nicht den Eindruck, dass der ausstellende Arbeitgeber in Wahrheit das Gegenteil des Beschriebenen meine.


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