Weiteres Amtsgericht lehnt das Messgerät "Poliscan Speed" zur Geschwindigkeitsmessung grundsätzlich ab

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Ein weiteres Amtsgericht hat das bei vielen Städten und Gemeinden eingesetzte Messgerät Poliscan Speed der Fa. Vitronic als ungeeignet und unzuverlässig abgelehnt.

Das Amtsgericht Emmendingen (Urteil vom 13.11.2014 – 5 Owi 530 Js 17298/13) hat sich über 16 Seiten eingehend mit der „merkwürdigen” Zulassung des Gerätes bei der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) auseinandergesetzt und sodann auch alle weiteren in Rechtsprechung und Literatur ins Felde geführten Bedenken ausführlich abgewogen und anschließend das Gerät als unzuverlässig abgelehnt. Das Amtsgericht hatte zuvor drei Bußgeldverfahren verbunden und insoweit gemeinsam entschieden.

Das Gericht führt zur Begründung wörtlich aus:

„Vor dem Hintergrund zahlreicher „Merkwürdigkeiten” rund um die Zulassung von „PoliScan“ bzw. deren Nichtentziehung zumindest bezogen auf lediglich mit der Software 1.5.5 ausgestatteten Messgeräten spätestens zum 23.7.2013 sowie der sachverständigerseits herausgearbeiteten zahlreichen beantwortungsbedürftigen, beantwortbaren, aber bislang seitens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB) und der Herstellerfirma („Vitronic”) nicht beantworteten Fragestellungen, ist die bewusste künstliche Verkürzung der gerichtlichen Erkenntnisgrundlage auch unter Berücksichtigung der urheber- und patentrechtlichen wie der insgesamt wirtschaftlichen Interessen der Herstellerfirma, von deren hoheitlicher Entblockierung i. S. d. Erweiterung der judikativ für erforderlich erachteten Erkenntnisgrundlage - z. B. durch eine entsprechende Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung - des Amtsgerichts Emmendingen - bislang - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Abstand genommen hat, im Hinblick auf das übergeordnete rechtsstaatliche Gebot der Gewährleistung eines „fairen Verfahrens” nicht hinnehmbar.”

Zwischenzeitlich haben nunmehr die folgenden Gerichte das Messgerät abgelehnt:

AG Emmendingen, Urteil vom 13.11.2014 – 5 Owi 530 Js 17298/13; Burhoff online;

AG Dillenburg, Urteil vom  02.10.2009 - 3 OWi 2 Js 54432/09, juris;

AG Aachen, Urteil vom 10.12.2012 - 444 OWi-606 Js 31/12-93/12, DAR 2013, 218;

AG Herford, Urteil vom 24.01.2013 - 11 OWi 982/12, juris;

AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 13.06.2013 - 318 OWi/3094 Js-OWi 489/13 (86/13), DAR 2013, 589;

AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 09.08.2013 - 2.2 OWi 4125 Js 57010/12, juris;

AG Rostock, Urteil vom 27.09.2013 - 35 OWi 1/12, DAR 2013, 717;

AG Emmendingen, Urteil vom 26.02.2014 - 5 OWi 530 Js 24840/12, juris;

AG Friedberg, Urteil vom 11.08.2014 - 45 a OWi - 205 Js 16236/14, juris.

Auch das Amtsgericht Köln hatte jüngst gegenüber dem Verfasser – sogar trotz eines die Messung bestätigenden Sachverständigengutachtens – Zweifel an der Verwertbarkeit der Messung mit dem Gerät Poliscan Speed geäußert und die Geldbuße unter die Bußgeldgrenze reduziert.

Betroffene sollten sich bei Geschwindigkeitsmessungen insbesondere mit dem Gerät Poliscan Speed daher unbedingt anwaltlichen Rat bei einem im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt suchen, der die Problematik des Gerätes gut kennt. Ein Vorgehen gegen die Messung kann in Anbetracht der zunehmenden ablehnenden Entscheidungen wohl durchaus als erfolgsversprechend bezeichnet werden.

Wenden Sie sich daher nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheides rechtzeitig an die im Verkehrsrecht tätigen Anwälte der Kanzlei WTB Rechtsanwälte in Köln, Bonn oder Aachen, da diese mit der Problematik des Gerätes bestens vertraut sind.

 



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