Schmerzensgeld und Schadensersatz nach unverschuldetem Unfall – wie gehe ich vor?

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Der Artikel behandelt die Frage, wie man bei einem Verkehrsunfall vorgehen sollte und welche Ansprüche man hat. Worauf muss man achten, wenn man ohne Rechtsanwalt vorgehen will und wann man zwingend einen Anwalt einschalten sollte. Eine Checkliste hilft, dass keine Ansprüche vergessen werden. 

Grundsätzlich können Unfallgeschädigte alle Versicherungsfälle ohne Rechtsanwalt außergerichtlich mit der Haftpflichtversicherung regulieren. Hierbei sollten jedoch gewisse rechtliche Grundkenntnisse vorhanden sein, damit berechtigte Ansprüche nicht verloren gehen oder versehentlich nicht verlangt werden. Manche Haftpflichtversicherungen zahlen schnell einen Vorschuss auf die erlittenen Schäden, sodass der Geschädigte davon ausgeht, dass ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Ansprüche gar nicht notwendig sei. Der Vorteil für den Geschädigten wie auch für die Versicherung scheint auf der Hand zu liegen: Keine Seite muss Kosten für einen Rechtsanwalt aufwenden. Bei genauerer Betrachtung handelt es sich lediglich um einen Vorteil für die Versicherung. Denn nach Gesetz muss die Haftpflichtversicherung auch die angemessenen Kosten des Opfer-Anwalts übernehmen. Insofern hat nur die Versicherung den Kostenvorteil auf ihrer Seite, wenn kein Anwalt eingeschaltet wird.

1. Regulierung ohne Rechtsanwalt

In Fällen, in denen es nur um einen Sachschaden geht, ist dies meist unproblematisch, denn der Sachschaden des Fahrzeugs wird in der Regel durch ein Sachverständigengutachten objektiv ermittelt. Darin enthalten sind fast immer die Kosten für einen Mietwagen. Kleidung oder sonstige Gegenstände sind meistens nicht betroffen, sodass es insgesamt keine Veranlassung gibt, über die Höhe der zu ersetzenden Schäden zu streiten.

Der Nachteil ist, dass ohne rechtsanwaltliche Beratung gewisse Ansprüche leicht verloren gehen können. Jedes Unfallopfer hat Anspruch auf eine Aufwandspauschale in Höhe von 30,00 Euro. Wer diese nicht verlangt, erhält sie meist auch nicht. Bei neuen Fahrzeugen ist der merkantile Minderwert zu berücksichtigen. Das ist der Wert, den der Wagen verliert, weil er nur noch als Unfallwagen weiterveräußerbar ist. Hier werden meist nur die Reparaturkosten freiwillig erstattet, nicht aber der durch den Unfall eingetretene und nach Reparatur entstandene Wertverlust. In manchen Fällen wird der Schaden am Kfz falsch begutachtet, sodass ein zu geringer Wert ersetzt wird.

2. Eher einen Anwalt zur Hilfe nehmen

Probleme fangen dann an, wenn die Höhe der Forderung nicht ohne weiteres zu beziffern ist. Dies ist insbesondere bei Schmerzensgeldansprüchen, bei Entgeltausfällen und bei höheren Sachschäden der Fall. Hier versuchen die Versicherungen auf den schnellen Abschluss eines Abfindungsvergleichs zu drängen. Daher ist bei einem Personenschaden immer dazu zu raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dies gilt ebenfalls bei einer höheren Schadenssumme ab 10.000,00 Euro.

3. Auf jeden Fall einen Anwalt einschalten

Falls das Unfallopfer eine Mitschuld am Unfall zugesprochen bekommt oder dies von der gegnerischen Haftpflichtversicherung behauptet wird, sollte man zwingend einen Anwalt einschalten. Oft wird die eigene Schuld zu hoch eingeschätzt, sodass hierbei Rechtsverluste drohen. Ferner droht ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, wenn noch andere Personen verletzt wurden. Wichtig sind dann die Informationen aus der polizeilichen Ermittlungsakte, die man nur über einen Rechtsanwalt erhält.

Bei schweren Unfällen sind selbst manche Anwälte überfordert – deshalb dann immer einen erfahrenen Rechtsanwalt einschalten. Mehr Informationen hierzu: Durchsetzung von Versicherungsleistungen für Schwerverletzte nach unverschuldetem Verkehrsunfall.

Man sollte immer einen Strafantrag gegen den Unfallverursacher stellen, weil hierdurch die Beweislage geklärt wird und jeder Streit über das Verschulden wegfällt. Nur, wenn der Unfallverursacher ein rechtlich wirksames Anerkenntnis zu seiner Schuld abgegeben hat oder die Sache eindeutig ist, kann der Strafantrag unterbleiben. Ohne Strafantrag und Klärung des Unfallhergangs könnte dem Unfallopfer im Schadensersatzprozess überraschend der Vorwurf treffen, Mitschuld am Unfall gewesen zu sein, wodurch es dann zum teilweisen Verlust des Verfahrens kommen kann mit einer entsprechenden Kostentragungspflicht.

Checkliste

Wer den Schaden selbst reguliert, braucht eine Checkliste aller möglichen Schadenspositionen. Die meisten der folgenden Positionen sind selbstverständlich, andere dagegen nur im Einzelfall zu berücksichtigen.

Schäden des Geschädigten selbst:

1. Fahrzeugschaden (Reparaturkosten oder Wertminderung)

2. Sonstige direkte Sachschäden (Kleidung, Brillen, Kofferrauminhalt)

3. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung

4. merkantiler Minderwert (nur bei Neuwagen)

5. Taxifahrten

6. Sachverständigenkosten

7. Abschleppkosten

8. Standgeld

9. Ab- und Anmeldekosten

10 .Kosten für ein neues Kennzeichen

11. Verlust einer Tankfüllung

12. Entsorgungskosten

13. Kreditkosten

14. Regulierungskosten/ Kostenpauschale (30,00 Euro)

15. Rückstufungsschaden

16. Wiederbeschaffungsschaden

17. Kosten der Rechtsverfolgung

Bei Unfällen mit Personenschäden entstehen besondere Ansprüche:

a. Heilbehandlungskosten

b. Kosten für vermehrte Bedürfnisse

c. Pflegeschaden

d. Verdienstausfall/ entgangener Gewinn

e. Haushaltsführungsschaden

f. Kinderbetreuungskosten o.ä.

g. Schmerzensgeld

Schäden von mittelbar Geschädigten :

1. Schmerzensgeld wegen Schockschaden

2. Beerdigungskosten

3. Entgangener Unterhalt

4. Entgangene Dienstleistungen

5. Arbeitgeberleistungen

Zu den meisten Positionen bestehen rechtliche Besonderheiten, die man berücksichtigen sollte. Zum Beispiel hat der Geschädigte zwar einen Anspruch auf das Anmieten eines gleichwertigen Pkws, jedoch ist der Geschädigte voll darlegungs- und beweisbelastet und ihm obliegt eine Schadensminderungspflicht. Daher ist zu empfehlen, ein klassentieferes Fahrzeug anzumieten und darauf zu achten, ein Vergleichsangebot einer anderen Mietfirma einzuholen.

Kostet die Reparatur weniger als 500,00 Euro, werden die Kosten eines Schadengutachtens nicht erstattet. Erst ab Reparaturkosten in Höhe von 700,00 Euro erhält man auch die Gutachterkosten ersetzt (gem. BGH-Urteil). Bei Abschleppkosten ist darauf zu achten, dass diese nur bis zur nächsten Werkstatt und nicht bis zum eigenen Wohnort erstattet werden. Hat die Versicherung bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, ohne dass eine Zustimmung des Unfallopfers vorliegt, kann ein weiteres Gutachten eingeholt werden.

Schmerzensgeld und entgangener Gewinn bei Selbstständigen

Besonders schwierig zu ermitteln sind die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes, der Haushaltsführungsschaden und der entgangene Gewinn bei Selbstständigen. Diese fallen in der Regel immer dann an, wenn Sie auch einen Gesundheitsschaden erlitten haben. In diesem Fall kommt man nicht umhin, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die wichtigsten Fragen nach dem Schmerzensgeld werden hier beantwortet. Wie man das Schmerzensgeld konkret ermittelt, erfahren Sie hier

Haushaltsführungsschaden

Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens ist zu beachten, dass der fiktive Stundenlohn mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen sollte. Seit dem 01.01.2017 ist er auf 8,84 Euro gestiegen. Allerdings kann man auch mit guten Gründen den Tariflohn für das Reinigungsgewerbe beziehen (ab 2017 für Westdeutschland: 10 Euro, in Ostdeutschland 9,05 Euro). Aktuell hat das LG Tübingen unter Verweis auf § 21 JVEG entschieden, dass derzeit 14,00 Euro verlangt werden können. Ob weitere Gerichte nachziehen, ist noch offen. Laut BGH kann auch auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes abgestellt werden. Näheres zum Haushaltsführungsschaden erfahren Sie unter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/haushaltsfuehrungsschaden_055946.html

Gerichtsverfahren

Vor Gericht können Sie ohne Rechtsanwalt bis zu einer Klagesumme in Höhe von 5.000,00 Euro vor den Amtsgerichten die Klage erheben. Dies ist ohne Rechtskenntnisse zwar nicht zu empfehlen. Wer sich dies zutraut, muss dabei den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt vortragen und ihn unter Beweis stellen. Das bedeutet, dass der Unfall und dessen Folgen detailliert geschildert werden muss und darlegt werden muss, warum die Schadenspositionen auf den Unfall zurückzuführen sind. Hierfür müssen Beweisanträge gestellt und alle Belege, Quittungen, Gutachten und sonstige relevanten Dokumente beigefügt werden. Sind Zeugen vorhanden, sind diese namentlich und mit Adresse zu benennen.

Die Kanzlei Lattorf führt in Verkehrsunfällen kostenlose Erstberatung durch. Ab einem Streitwert von 5.000,00 Euro erfolgt die Durchsetzung der Ansprüche dort kostenfrei und ohne Vorschuss. Die Gegenseite zahlt am Ende die Rechtsanwaltskosten, sodass Sie sicher sein können, von den Kosten frei zu bleiben.

Allgemeine Informationen zum Personenschadensrecht können Sie auf meiner Internetseite erfahren.

Kanzlei Lattorf

Christian Lattorf, Fachanwalt für Medizinrecht


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