Welche Auswirkungen hat eine Adoption auf das Erbrecht?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Je nachdem, ob ein minderjähriges Kind oder ein volljähriger Erwachsener adoptiert wird, letzteres auch als „Erwachsenenadoption“ bezeichnet, ist die Auswirkung auf das Erbrecht eine andere.

1. Adoption eines Minderjährigen

Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, erhält es damit die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind. Die erbrechtlichen Konsequenzen unterscheiden sich dann zwischen einem adoptierten Kind und einem leiblichen Kind nicht.

Die Adoption hat zur Konsequenz, dass die familiären Bande des adoptierten Kindes zu seiner bisherigen „alten“ Familie komplett gekappt werden, sodass dann zwischen dem adoptierten Kind und seiner bisherigen Familie kein gesetzliches Erbrecht mehr besteht. Dies wird als sogenannte „starke Adoption“ bezeichnet.

2. Adoption eines Volljährigen

Bei der Adoption eines Erwachsenen gibt es die sogenannte „schwache Adoption“ und die sogenannte „starke Adoption“.

2.1. Schwache Adoption

Stellt die annehmende Person, also in der Regel die Adoptiveltern, beim Familiengericht keinen Antrag, dass für die Adoption der volljährigen Person die gesetzlichen Regelungen über die Adoption eines minderjährigen Kindes gelten sollen, oder kommt das Familiengericht einem derartigen Antrag nicht nach, führt die Adoption lediglich zur sogenannten „schwachen Adoption“. 

Kennzeichen der schwachen Adoption ist, dass das Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Erwachsenen zu seinen leiblichen Eltern nicht gekappt wird, es bleibt also bestehen, mit der Folge, dass der adoptierte Erwachsene bis zu vier Elternteile haben kann, nämlich seine beiden früheren leiblichen Eltern und seine beiden Adoptiveltern.

Ein großer Nachteil kann daraus im Unterhaltsrecht resultieren, weil sich nämlich das adoptierte Kind damit der Gefahr aussetzt, dass es möglicherweise für vier Elternteile Unterhalt zahlen muss, wenn diese im Alter nicht mehr in der Lage sind, für die Pflegeheimkosten aufzukommen.

Umgekehrt hätte das für das adoptierte Kind im Unterhaltsrecht den Vorteil, dass es selbst Unterhaltsansprüche gegen vier Elternteile geltend machen könnte, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass eine erwachsene Person Unterhalt von seinen eigenen Eltern benötigt und erfolgreich durchsetzen kann, wohl geringer ist, als die Wahrscheinlichkeit, dass ein erwachsenes Kind Unterhalt für die eigenen Eltern zahlen muss, wegen eines ungedeckten Bedarfs bei den Pflegeheimkosten.

Allerdings wird bei der schwachen Adoption kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem adoptierten Erwachsenen und den weiteren Verwandten seiner Adoptiveltern begründet. Mit den Geschwistern seiner Adoptiveltern zum Beispiel wird durch die Adoption kein Verwandtschaftsverhältnis begründet. Lediglich die eigenen Kinder der adoptierten erwachsenen Person werden „mit adoptiert“, sodass die Adoptiveltern dann automatisch mit der Adoption des Kindes sogleich auch noch Enkelkinder erhalten.

2.2. Starke Adoption

Stellen die Adoptiveltern beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag, dass bei der Adoption des Erwachsenen auch die Regelungen über die Adoption des Minderjährigen gelten sollen und kommt das Familiengericht dem Antrag nach, dann erfolgt die Adoption als sogenannte „starke Adoption“, mit der Folge, dass die erbrechtlichen Konsequenzen hier die gleichen sind, wie bei der Adoption eines Minderjährigen, siehe oben.

In familienrechtlichen und erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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