Welche Folgen haben Alkohol oder Drogen auf dem Fahrrad? Wieviele Promille sind noch zulässig?

  • 2 Minuten Lesezeit

Alkohol, Promille, Drogen auf dem Fahrrad

Drogen – egal, ob Alkohol, Fahrtauglichkeit einschränkende Arzneimittel, Betäubungsmittel, THC, Heroin oder anderer Art – auf dem Fahrrad führen zur Strafe.

Fahrradfahren erfolgt nicht im rechtsfreien Raum.

Sie sind als Radfahrer nicht vor Strafe und dem Verlust des Führerscheins geschützt!

Alkohol-Promille auf dem Rad

Radfahren unter Alkohol ist nicht die Lösung.

Mit Promille sollte Sie nicht mit dem Fahrrad fahren!

„Aber ich bin doch extra Rad gefahren“, „Es waren doch nur ein paar Bierchen“ – wie oft habe ich diese Sätze bereits gehört.

Egal, ob mit oder ohne Motorunterstützung, vollbetankt oder unter Drogen – Sie sollten auf die öffentlichen Verkehrsmittel, ein Taxi oder einen Fußmarsch zurückgreifen.

Alles ist günstiger als die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad.

Mit Promille auf dem Fahrrad unterwegs: Spätestens ab 1,6 Promille (Normales Fahrrad ohne Motorunterstützung / Pedelecs, Hilfsmotor bis 25 km/h) und ab 0,5 Promille (Pedelecs ab 25 km/h und sogenannter E-Bikes) ist die Grenze überschritten.

Bei Überschreitung der Alkohol-Promillegrenze ist auch auf dem Fahrrad (Pedelec, E-Bike), die Fahrt beendet.

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug in Sinne des Strafgesetzbuches.

Straftaten: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) werden mit erheblichen Strafen geahndet. Unter anderem auch der Entzug der Fahrerlaubnis ist ein möglicher Tatbestand, den es zu vermeiden gilt. Auch das Fahrradfahren kann verboten werden. Dann darf man nur als Fußgänger am öffentlichen Verkehrsbereich teilhaben.

Betrunken auf dem normalen Fahrrad ohne Motorunterstützung / Pedelecs, Hilfsmotor bis 25 km/h

Ab einem Wert von 1,6 Promille drohen 3 Punkte, Geldstrafe, Fahrerlaubnisentzug, Sperrzeit und die Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung).

Radfahrern, die unauffällig fahren, „alkoholtypische Ausfallerscheinungen“ und/oder einen Unfall haben, kann bereits mit 0,3 Promille auf dem Rad ein Bußgeld und ein Fahrverbot drohen. 

Betrunken auf dem Pedelec ab 25 km/h und dem sogenannten E-Bike

Es gelten für betrunkene Pedelec- und E-Bike-Fahrer die gleichen Regeln wie für betrunkene Autofahrer: 0,5 Promille sind eine Ordnungswidrigkeit und ab 1,1 Promille Alkohol im Blut – auch ohne Ausfallerscheinungen – liegt eine Straftat vor.

Alkohol-Promille auf dem Fahrrad in der Probezeit und unter 21 Jahren

In der Probezeit und unter 21 Jahren gibt es für Alkohol-Promille und Drogen keine Toleranz. Es herrscht das Tabu in der Probezeit, unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug/auch ein Fahrrad zu fahren. (§ 24c Abs. 1 StVG: „Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht“).

Hohe Geldbußen (derzeit ab 250,00 € aufwärts), Punkte, Fahrverbot und Aufbauseminar (A-Verstoß) und Probezeitverlängerung sind die Folge, wenn man betrunken auf dem Fahrrad erwischt wird.

Drogen auf dem Fahrrad

Der Drogenkonsum ist strafbar. Auch auf dem Fahrrad. Es gilt keinen Grenzwert. Wer unter Drogen Fahrrad fährt, muss neben der Geldstrafe damit rechnen, dass die Fahrerlaubnis entzogen und/oder eine MPU anordnet wird.

Ob betrunken oder unter Drogen: Sie sollten nicht auf das Rad steigen.

Ein paar Bierchen stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und den weiteren Folgen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ursula Albrecht

Beiträge zum Thema