Welche Frist muss ich bei einem Antrag auf Elternzeit beachten? Kind nach dem 01.07.2015 geboren

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Für Geburten ab dem 01.07.2015 muss Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beantragt werden.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BEEG n. F. muss der Arbeitnehmer die Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit beantragen. Für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss der Antrag spätestens 13 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber vorliegen. Auch hier muss die Elternzeit schriftlich verlangt werden und gleichzeitig müssen Sie erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Wollen Sie in diesen zwei ersten Lebensjahren, also z. B. 1 Jahr oder 1,5 Jahre, Elternzeit nehmen?

Ihr Anspruch auf die nicht genommene Elternzeit verfällt auch hier nicht. Vielmehr können Sie auch diese nach dem 3. Lebensjahr Ihres Kindes nehmen. Durch die Gesetzesreform ist es jedoch nunmehr möglich, bis zu 24 Monate vom 4. bis 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen, § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG n. F. Was Sie allerdings noch an Elternzeit nehmen können, richtet sich danach, wie viel Elternzeit Sie in den ersten 3 Lebensjahres Ihres Kindes bereits genommen haben. Denn insgesamt können Sie nur 3 Jahre Elternzeit pro Kind in Anspruch nehmen.

Haben Sie also 2,5 Jahre Elternzeit bereits genommen, dann können Sie in dem 4. – 8. Lebensjahr Ihres Kindes noch 6 Monate Elternzeit nehmen. Haben Sie nur 1 Jahr Elternzeit genommen, können Sie dementsprechend noch 2 Jahre in dem 4. – 8. Lebensjahr Ihres Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen.

Wenn Sie das 3. Elternjahr direkt an die genommene Elternzeit von 2 Jahren in Anspruch nehmen wollen, dann benötigen Sie zudem nicht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, sondern können dies wiederum mittel seines Antrages „verlangen“ (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Bitte beachten Sie auch hier wieder die 7-Wochen-Frist.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie mich jederzeit gerne zu jeder Zeit für ein Erstberatungsgespräch in dieser Angelegenheit kontaktieren. Ich helfe Ihnen sehr gerne dabei Ihre rechtlichen Probleme schnell und effizient zu lösen.

Rechtsanwältin Christin Böse


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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