Welche Möglichkeiten bestehen gegen die Krankenkasse, wenn kein Psychotherapeut Platz hat?

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Psychotherapie ist eine Leistung aller gesetzlichen Krankenkassen und vieler privaten Krankenkassen. Leider sind jedoch häufig die Wartezeiten enorm. Drei Monate und länger sind dabei keine Seltenheit.

Gerichte halten jedoch ein Zuwarten von mehr als sechs Wochen für unangemessen. Daher kann dann unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse nach § 13 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V verlangt werden, die Kosten für eine(n) Therapeute(i)n, der/die nicht kassenärztlich zugelassen ist, zurückzuerstatten.

Wichtig ist hierbei, dass diese Art der Kostenübernahme regelmäßig bedeutet, dass der/die Versicherte erstmal in Vorleistung gehen muss. Die Rechnungen der/des Psychotherapeut(in) können dann aber bei der Krankenkasse eingereicht werden. 

Die Voraussetzungen sind:

1. Eine therapeutische Unterversorgung:

Die Wartezeiten mindestens fünf der zugelassenen Psychotherapeuten(innen) muss mehr als 1,5 Monate betragen.

Tipp: Liste mit allen zugelassenen Psychotherapeuten(innen) ausdrucken und neben Jede(n) Telefonnotiz mit Datum, Ansprechpartner und genannter Wartezeit notieren. Erhaltene Emails mit Absagen aufbewahren und ausdrucken.

2. Dringlichkeit

Die Therapie muss dringlich, notwendig und nicht weiter aufschiebbar sein.

Tipp: Diese Bescheinigung sollte von einem Arzt oder Psychotherapeuten bzw. der Traumaambulanz ausgestellt werden.

3. Freier Platz

Der/die Therapeut(in) Ihrer Wahl stellt eine schriftliche Bestätigung aus, dass er/sie Ihnen eine Psychotherapie anbieten kann.

4. Zulässige(r) Psychotherapeut(in)

Der/die TherapeutIn muss über die entsprechende Ausbildung (Diplom etc.) verfügen. Eine Ausbildung nach dem Heilpraktikergesetz ist nicht ausreichend.

Tipp: Eine Kopie der Urkunde (Approbation) sollte dem Antrag beigefügt werden.

Wenn alle Voraussetzungen und Nachweise vorliegen, wird bei der Krankenkasse die „Bewilligung außervertraglicher probatorischer Sitzungen sowie eine Psychotherapie“ beantragt.

Erstattungsfähig sind alle Arten der Therapie, welche auch von kassenzugelassenen Psychotherapeuten(innen) erbracht werden können. Das sind die analytische Psychotherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie.

Vorsicht: Sollte die Kasse die Kostenübernahme ablehnen, haben Sie einen Monat Zeit, hiergegen Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt erst, wenn der Brief in Ihrem Briefkasten liegt.


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