Welche Punkte sollten oder können bei einer Scheidung geregelt werden?

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1. Einleitung

Sie tragen sich mit dem Gedanken, sich von ihrem Ehegatten zu trennen oder haben sich bereits getrennt. In diesem Zusammenhang können bzw. sollten einige Dinge geregelt werden, zu denen wir Ihnen ein paar wichtige Gesichtspunkte an die Hand geben möchten.

Dieser Artikel möchte Ihnen einen kurzen Überblick über die Regelungsmöglichkeiten im Rahmen einer Trennung bzw. anstehenden Scheidung geben. Dabei erhebt dieser Artikel aufgrund seiner Kürze keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt in Zweifelsfällen keinesfalls das Aufsuchen eines Rechtsanwalts (m/w/d), um eine umfassende Rechtsberatung im Einzelfall zu erhalten.

2. Muss ich meinem Ehegatten Unterhalt zahlen?

Ab der Trennung hat der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen im Grundsatz einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Trennungsunterhalt. Dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt sodann mit der Rechtskraft der Scheidung. Es kann sich jedoch unter gewissen Voraussetzungen im Anschluss an die Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ergeben. Dies wird in der gesetzgeberischen Intention damit begründet, dass die eheliche Solidarität in gewissen Grenzen selbst über die Trennung und Scheidung hinaus andauern kann; zum Beispiel dann, wenn die Betreuung der gemeinsamen Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang gestattet.

Im Rahmen einer Scheidung können also unter anderem Regelungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt sinnvoll sein. Allerdings gilt es dabei zu beachten, dass auf den Trennungsunterhalt, welcher grundsätzlich in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist, nicht wirksam verzichtet werden kann. Es ist also nicht möglich in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung den Trennungsunterhalt gänzlich auszuschließen.

3. Wer bekommt die Kinder nach einer Scheidung?

Die Trennung und auch die Scheidung haben von sich heraus noch keinen Einfluss auf das Sorgerecht. Denn grundsätzlich bleibt es auch bei Trennung oder Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht, sofern die elterliche Sorge zuvor gemeinsam ausgeübt wurde. Nach einer Trennung oder Scheidung sollte allerdings einvernehmlich geregelt werden, bei welchem Elternteil die Kinder den Aufenthalt haben. Wird eine solche gemeinsame Einigung nicht erzielt, müsste gegebenenfalls gerichtlich festgestellt werden, wer die elterliche Sorge weiter ausübt.

Allerdings hat auch der Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht hauptsächlich aufhalten, ein sogenanntes Umgangsrecht; er darf sie also in der Regel sehen und Zeit mit ihnen verbringen. Für die Regelung dieses Umgangsrechts gibt es keine festgelegten Vorgaben. Die konkrete Umgangsgestaltung bestimmt sich sinnvollerweise nach den individuellen Lebensverhältnissen und den Wünschen beider Elternteile, aber auch der Kinder. Sollte keine einvernehmliche Regelung herbeigeführt werden können, kann auch der Umgang durch das Familiengericht festgelegen werden.

Unter Umständen kommt auch die Durchführung des sogenannten Wechselmodels infrage, bei welchem die Kinder im Wechsel aber jeweils hälftig von beiden Elternteilen betreut werden und dann in dieser Zeit bei dem jeweiligen Elternteil leben.

4. Was ist mit meinem Vermögen nach der Scheidung?

Ehegatten leben, wenn sie nicht in einem Ehevertrag andere Vereinbarungen getroffen haben, nach deutschem Recht in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Eine Änderung dieses gesetzlichen Güterstandes erfolgt durch einen notariellen Vertrag; einem Ehevertrag. Dieser Ehevertrag kann dabei bereits vor der Eheschließung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Heirat geschlossen werden.

Ohne Ehevertrag kann also ein Ehegatte die Durchführung des Zugewinnausgleichs verlangen bzw. beantragen. Dann muss festgestellt werden, wie viel beide Ehegatten während der gemeinsamen Ehe an Vermögen erwirtschaftet haben. Es wird dabei für beide Ehegatten getrennt festgestellt mit wie viel Vermögen sie am Tag der Eheschließung in die Ehe starteten (das sogenannte Anfangsvermögen) und welches Vermögen vorhanden war, als der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt worden ist (das sogenannte Endvermögen). Der Betrag, um welchen das Endvermögen das Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten übersteigt, stellt seinen Zugewinn dar. Der Ehegatte mit mehr Zugewinn muss dann dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz beider Zugewinne erstatten.

5. Was passiert mit gemeinsamen Immobilien?

Die Frage, wer die Familienwohnung weiter allein oder mit den Kindern bewohnt oder wie die weitere Finanzierung der Eigentumswohnung oder des eigenen Hauses erfolgen soll, sollte geregelt werden.

Nur wenn keine einvernehmliche Regelung zwischen den Ehegatten gefunden werden kann, kann das Familiengericht für eine solche Regelung angerufen werden.

Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, dass auch der Ehegatte, welcher aus der vormaligen Ehewohnung auszieht, weiterhin für die nach der Trennung bzw. dem Auszug verbrauchte Energie, Gas, Wasser, Telefon etc. haftet, solange der Lieferant nicht von der Trennung bzw. dem Auszug informiert worden ist. Diese Mithaftung gilt sogar dann, wenn nur der andere Ehegatte vor der Trennung bzw. dem Auszug den Liefervertrag geschlossen hat.

6. Was passiert mit gemieteten Immobilien nach der Scheidung?

Wenn die Ehegatten die Ehewohnung angemietet hatten, können sie sich nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB auch ohne richterliche Hilfe darüber verständigen, wer die Wohnung fortan nutzt bzw. mietet und dies dem Vermieter mitteilen. Der Vermieter ist dann an die Entscheidung der Ehegatten gebunden. Derjenige Ehegatte, welcher in der vormaligen Ehewohnung verbleiben soll, tritt dann an die Stelle des überlassenden Ehegatten und setzt das vormals von beiden Ehegatten eingegangene Mietverhältnis allein fort. Diese Möglichkeit besteht jedoch nach § 1568a Abs. 6 BGB nur für den Zeitraum eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung.

Wenn sich Ehegatten nicht darüber einigen können, welcher Ehegatte die vormalige Ehewohnung nach der Scheidung allein weiter nutzen soll, kann das zuständige Familiengericht auf Antrag eine Wohnungszuweisung nach § 1568a BGB an einen der beiden Ehegatten vornehmen. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Ehewohnung im Eigentum der Ehegatten oder eines Ehegatten steht, sondern auch für den Fall, dass die Ehewohnung gemietet worden ist.

Details zur Wohnungszuweisung finden Sie in meinem Beitrag unter https://www.anwalt.de/rechtstipps/wer-behaelt-die-hausratsgegenstaende-und-die-ehewohnung-bei-einer-trennung-von-ehegatten-198172.html.

7. Was ist mit dem Hausrat nach der Scheidung?

Eine Trennung von Ehegatten und die damit meist einhergehende Begründung eines weiteren Hausstandes stellt in der Regel beide Ehegatten vor die Herausforderung, ihre Gewohnheiten wie auch den Lebensstandard an die neuen Verhältnisse anzupassen.

Das Gesetz sieht in dieser Situation Maßnahmen vor, für den Fall, dass sich die Ehegatten über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände nicht einigen können. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen den Zeiträumen während der Trennung bis zur Scheidung einerseits, sowie nach der Scheidung anderseits. Insbesondere stellt das Gesetz unterschiedlich hohe Hürden für die Aufteilung während der beiden Zeiträume auf. In ersterem Zeitraum erfolgt zudem zunächst lediglich eine vorläufige Aufteilung, wohingegen nach der Scheidung eine endgültige Regelung getroffen werden muss.

Zu dem aufzuteilenden Hausrat gehören dabei alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung während intakter Ehe zu dienen bestimmt waren. Also unter anderem Möbel, Elektro-Geräte, Geschirr, Bettwäsche usw. Selbst Fahrzeuge und Haustiere können unter den Hausratsbegriff fallen, wenn es sich um Familienfahrzeuge oder -tiere handelt.

Details zur Aufteilung des Hausrates können Sie in meinem Beitrag unter https://www.anwalt.de/rechtstipps/wer-behaelt-die-hausratsgegenstaende-und-die-ehewohnung-bei-einer-trennung-von-ehegatten-198172.html lesen.

8. Was passiert mit Versicherungen nach der Scheidung?

Nach der Scheidung erfahren Versicherungen, wie zum Beispiel die Kranken-, oder Haftpflichtversicherung eine gravierende Änderung. Während der Ehe können etwa Ehegatten und gemeinsame Kinder bei einem Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert sein. Dies gilt jedoch nur bis zur Scheidung.

Mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt in jedem Fall diese Mitversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung freiwillig weiter zu versichern. Dies muss aber ausdrücklich bei der Krankenversicherung beantragt werden (§ 9 SGB V).

Hier besteht also in jedem Fall Regelungsbedarf, da sich der aus der Versicherung ausscheidende Ehegatte nach der Scheidung selbst versichern muss.


9. Welche Steuerklasse habe ich nach der Scheidung?

Die steuerlichen Veranlagungszeiträume erfassen in aller Regel das gesamte Kalenderjahr. Ist dann innerhalb dieses Veranlagungszeitraumes auch nur für einen Tag eine bestimmte Voraussetzung gegeben, erstreckt sich dies auf den gesamten Veranlagungszeitraum.

Ehegatten haben zwei Möglichkeiten. Nämlich, dass entweder beide jeweils die Steuerklasse IV wählen oder einer wählt die Steuerklasse III, so dass der andere dann zwangsläufig die Steuerklasse V wählen muss. Beide Möglichkeiten sind jedoch nur solange möglich, wie die Ehe noch besteht und die Ehegatten noch nicht dauernd getrennt leben.

Nachdem es jedoch für den gesamten Veranlagungszeitraum ausreicht, wenn diese Voraussetzung (Bestehen der Ehe und keine dauernde Trennung) an nur einem Tag vorliegt, kann die Wahl der Steuerklassen in dem gesamten Kalenderjahr der Trennung noch aufrecht erhalten bleiben. In dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht mehr vor, so dass dann die Wahl der Steuerklassen geändert werden muss. In der Regel ist es für den dann Alleinerziehenden sinnvoll die Steuerklasse II zu wählen, wohingegen der andere Ehegatte, welcher nicht alleinerziehend ist, in der Regel wieder in die Steuerklasse I wechseln muss.

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/frau-fragezeichen-person-687560/

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