Welche Rechtsfolgen haben Kontoverfügungen in der Trennungszeit?

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Zu Problemen führt es immer wieder, wenn ein Ehepartner Abhebungen entweder vom Konto des anderen Ehepartners oder von einem gemeinsamen Konto vornimmt, um sich so einseitig finanzielle Mittel für die geplante Trennung zu verschaffen bzw. zu sichern. Inwieweit derartige Kontoverfügungen rechtmäßig sind, hängt davon ab, um welche Art von Konto es sich handelt und zu welchem Zeitpunkt die Kontoverfügung erfolgte.

1. Verschiedene Arten von Konten

Es gibt gemeinsame Konten der Ehepartner, die entweder als „Und-Konto“ oder als „Oder-Konto“ geführt werden.

Beim sogenannten „Und-Konto“, also wenn die Kontoinhaber bezeichnet werden als z. B. „Frau Müller und Herr Müller“ können Abhebungen nur vorgenommen werden bei Zustimmung beider Ehegatten. Eine wirksame Verfügung durch einen Ehepartner alleine ohne Kenntnis des anderen ist somit nicht möglich. Dies ist der beste Schutz vor einseitigen Verfügungen des einen Ehepartners ohne Kenntnis des anderen.

Beim sogenannten „Oder-Konto“, also wenn die Kontoinhaber bezeichnet werden als „Frau Müller oder Herr Müller“, kann ein Ehegatte alleine ohne Kenntnis des anderen Ehepartners von diesem Konto abheben.

Des Weiteren gibt es auch alleinige Konten des jeweiligen Ehepartners. Oftmals erteilt ein alleiniger Kontoinhaber dem anderen Ehepartner Vollmacht für dieses Konto.

2. Zeitpunkt der Verfügung

2.1.

Hebt ein Ehepartner vor der Trennung vom gemeinsamen Oder-Konto ab, und die Geldbeträge werden für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten der Familie verbraucht, besteht nach der Trennung kein Rückforderungsanspruch auf diese Beträge unter den Ehepartnern, da für die Zeit intakter Ehe regelmäßig eine Ausgleichspflicht ausscheidet.

2.2.

Hebt ein Ehepartner vor der Trennung vom gemeinsamen Oder-Konto ab, und die Geldbeträge werden nicht für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten der Familie verbraucht, sondern der Abhebende will damit bereits z. B. im Hinblick auf seine Trennungsabsichten für sich einseitig Geld beiseite schaffen, dann ist der abhebende Ehepartner dem anderen gegenüber in der Regel nur dann ausgleichspflichtig, wenn er mehr als den ihm zustehenden hälftigen Anteil des bei Trennung bestehenden Guthabens an sich genommen hat.

2.3.

Hebt ein Ehepartner vor der Trennung vom alleinigen Konto des anderen Ehepartners mit dessen Vollmacht ab, kommt es darauf an, wie der Inhalt der Bevollmächtigung lautete. In der Regel wird der bevollmächtigte Ehepartner nur berechtigt sein, Abhebungen vom alleinigen Konto des anderen zum Zwecke des gemeinsamen Familienunterhalts zu tätigen. In diesem Falle besteht kein Rückforderungsanspruch. Anders ist es, wenn die Abhebung in Vorbereitung der Trennung erfolgte. Da die abgehobenen Beträge dann nicht dem gemeinsamen Familienunterhalt dienen, besteht in der Regel ein Rückforderungsanspruch des Kontoinhabers, wenn der abhebende Ehepartner damit die ihm erteilte Vollmacht überschritten hat.

Der vollmachtgebende Ehepartner sollte gegenüber seiner Bank zu einem möglichst frühzeitigen Zeitpunkt die erteilte Vollmacht widerrufen. Im Innenverhältnis zum abhebenden Ehepartner erlischt die erteilte Vollmacht, sobald die Ehepartner getrennt lebend sind. Gegenüber der Bank muss die Vollmachterteilung jedoch ausdrücklich widerrufen werden.

2.4.

Wird nach der Trennung von einem Oder-Konto durch einen Ehepartner mehr als die Hälfte abgehoben, und wird das abgehobene Geld nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt verwendet, sondern vereinnahmt der abhebende Ehepartner dieses für sich alleine, besteht bezüglich des Betrages, der über den hälftigen Anteil hinaus abgehoben wurde, eine Ausgleichungspflicht gegenüber dem anderen.

Wie immer kommt es aber auch bei allen Fällen der Kontoverfügungen darauf an, was die Ehepartner untereinander vereinbart haben und welchen Inhalt die erteilten Vollmachten haben. Es ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Sollten Sie sich Rückforderungsansprüchen wegen Kontoverfügungen ausgesetzt sehen oder derartige Ansprüche gegenüber dem anderen Ehepartner verfolgen wollen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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