Welche Schulden bleiben auch nach einer Privatinsolvenz weiterhin bestehen?

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Welche Schulden bleiben auch nach einer Privatinsolvenz weiterhin bestehen?  Ein kurzer Überblick über von der Insolvenz ausgenommener Schulden


Nicht alle Schulden können durch eine Privatinsolvenz beseitigt werden. Es gibt verschieden Arten von Schulden, welche trotz Privatinsolvenz und im Rahmen dessen erteilter Restschuldbefreiung weiterhin von dem jeweiligen Gläubiger nach Abschluss der Privatinsolvenz weiterhin gegenüber de, Schuldner geltend gemacht werden können.

Welche Schulden konkret von einer Privatinsolvenz ausgenommenen sind, ist in § 302 InsO geregelt.

1. Verbindlichkeit vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

Eine Fallgruppe von ausgenommenen Schuldner sind Verbindlichkeiten aus sogenannter vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der häufigste Fall einer solchen unerlaubten Handlung ist der sogenannte Eingehungsbetrug, also z.B. eine Warenbestellung im Internet, welche der Schuldner nicht bezahlt hat und ihm im Nachhinein nachgewiesen werden kann, dass er bei der Bestellung nicht in der Lage war diese zu bezahlen. Weitere Beispiele sind der Abschluss von (Verbraucher-)Kreditverträgen, bei denen dem Schuldner ebenfalls nachgewiesen werden kann, dass schon bei Vertragsschluss klar war, dass er den Kreditvertrag nicht wird erfüllen können. Eine weiteres Beispiel ist der Abschluss eines Wohnungsmietvertrages, wenn der Schuldner nachgewiesen werden kann, dass schon bei Abschluss des Vertrages klar war, dass er die Miete nicht dauerhaft wird bezahlen können.

Praxisrelevant ist zudem die Haftung von Geschäftsführern einer insolventen GmbH. Häufig sind bei einer insolventen Gesellschaften die Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig bezahlt worden. Die Nichtabführung des hierin enthaltenen Arbeitnehmeranteils ist in aller Regel strafbar, sodass der Geschäftsführer für diese Rückstände zumeist auch persönlich haftet. Dies gilt im Übrigen auch für unbezahlte Lohnsteuer. Weiterhin bestehen gegenüber dem Geschäftsführer regelmäßig Ansprüche aus Insolvenzverschleppung, wenn dieser nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft gestellt hat. Auch solche Verbindlichkeiten sind regelmäßig nicht von einer Privatinsolvenz erfasst und können daher von dem jeweiligen Gläubiger, zumeist dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft, auch nach erteilter Restschuldbefreiung ggü. dem Geschäftsführer geltend gemacht werden.

2. Vorsätzlich nicht gewährter gesetzlicher Unterhalt

Eine weitere Fallgruppe ist rückständiger gesetzlicher Unterhalt, sofern der Schuldner diesen Unterhalt vorsätzlich nicht gewährt hat. Eine bloße Nichtzahlung reicht hierfür allerdings nicht aus. Vielmehr muss der Schuldner den Unterhalt vorsätzlich nicht geleistet haben. Ein Vorsatz kann allerdings bspw. dann entfallen, wenn der Schuldner nachweislich wirtschaftlich nicht dazu in der Lage war, Unterhaltszahlungen zu leisten, bspw. wg. fortwährender Arbeitslosigkeit.

3. Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis

Weiterhin sind Schulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wegen derer der Schuldner wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Klassischer Fall ist hier die Steuerhinterziehung.

4. Geldstrafen 

Ebenfalls von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Geldstrafen, also insbesondere Geldbußen, Ordnungsgelder sowie Zwangsgelder, ebenso auch entsprechende Verpflichtungen zu einer Geldzahlung als Nebenfolgen einer Straftat.


Geltendmachung erforderlich 

Voraussetzung dafür, dass die nach § 302 InsO ausgenommenen Forderungen von einer Privatinsolvenz nicht erfasst werden, ist zunächst einmal, dass diese Forderungen überhaupt von dem jeweiligen Gläubiger bei dem betroffenen Schuldner zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Weiterhin muss der Gläubiger ausdrücklich geltend machen, dass die Forderung mit dem Merkmal der unerlaubten Handlung angemeldet werden und dies auch entsprechend darlegen.

Sofern eine unerlaubte Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet wird, ist das zuständige Insolvenzgericht dazu verpflichtet, den Schuldner darauf hinzuweisen und ihn entsprechend über seine Rechte zu belehren. Sofern ein Schuldner ein solches Schreiben vom Gericht erhalten sollte, ist ihm dringend anzuraten, einen insolvenzrechtlich versierten Rechtsanwalt aufzusuchen, um prüfen zu lassen, ob und welche Erfolgsaussichten im Rahmen eines Widerspruchs bestehen. Sofern der Schuldner hingegen nicht tätig wird und die Widerspruchsfrist verstreichen lässt, wird die Forderung in aller Regel mit dem Merkmal der unerlaubten Handlung festgestellt, sofern die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt und das Merkmal der unerlaubten Handlung auch ausreichend dargelegt ist. Die Folge ist dann, dass dieser Gläubiger auch nach erteilter Restschuldbefreiung seine Forderung weiterhin gegen den Schuldner geltend machen kann.    

Hinweis:

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine Rechtsberatung im jeweiligen Einzelfall, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte Materie.




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