Welche Unterschiede bestehen zwischen Testament und Erbvertrag?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1.

Wer seinen letzten Willen regeln möchte, kann dies in Form eines Testaments oder durch Erbvertrag tun. Das Testament kann privatschriftlich abgefasst werden, aber auch notariell, der Erbvertrag muss zwingend notariell errichtet werden.

Vorteil des Testaments ist aus Sicht des Testierenden, dass er in der Regel das Testament jederzeit frei widerrufen kann, wenn er seinen letzten Willen nunmehr anders regeln möchte. Dieser Vorteil für den Testierenden stellt zugleich einen Nachteil für den Bedachten im Testament dar, weil sich dieser zu Lebzeiten des Erblassers nicht sicher sein kann, dass das Testament mit diesem Inhalt beim Tode des Erblassers tatsächlich noch besteht und er weiterhin bedacht ist.

Nachteil des Erbvertrages für den Testierenden ist in der Regel, dass der Erbvertrag unwiderruflich ist, außer der Testierende hat sich im Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten. Vorteil für den durch einen Erbvertrag Bedachten ist also, dass er sich sicher sein kann, dass der Erbvertrag beim Tode des Erblassers auch tatsächlich so zur Ausführung kommt, sofern im Erbvertrag keine Rücktrittsmöglichkeit vorgesehen wurde.

Mehrere Personen können nur dann gemeinsam ein Testament errichten, wenn sie miteinander verheiratet sind. Einen Erbvertrag können nicht nur Eheleute miteinander errichten, sondern auch alle sonstigen Personen miteinander. Sie müssen nicht miteinander verwandt oder verheiratet sein.

2.

Im Gesetz ist ausdrücklich geregelt, welche Art von letztwilligen Verfügungen in einem Erbvertrag vertragsmäßig getroffen werden können, nämlich die Erbeinsetzung, die Anordnung eines Vermächtnisses und/oder die Bestimmung einer Auflage, die Anordnung, dass Testamentsvollstreckung bestehen soll, oder auch eine Teilungsanordnung. Andere Verfügungen können in einem Erbvertrag nicht getroffen werden.

Die im Erbvertrag niedergelegten Verfügungen entfalten ihre Wirkung erst im Todesfall. Beim Testament ist dies nicht anders.

Der im Erbvertrag oder Testament Bedachte erwirbt diese Ansprüche nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers, sondern erst nach dessen Ableben.

Einen absoluten Schutz des Vertragspartners in einem Erbvertrag gibt es jedoch auch nicht, denn der Erblasser kann trotz entsprechender Regelungen in einem Erbvertrag zu seinen Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen. Vor Beeinträchtigungen durch den Erblasser ist also auch der Vertragspartner eines Erbvertrages nicht geschützt. Auch wenn der Erblasser einen Erbvertrag abschließt, hindert ihn dies nicht daran, zu seinen Lebzeiten mit seinem Vermögen zu machen, was er für richtig hält, also auch Entscheidungen zu treffen, die den Vertragspartner benachteiligen.

3. 

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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