Wen trifft die Erbschaftsteuer?

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Erbschaftsteuer wird als sogenannte Erbanfallsteuer erhoben, die an den Erwerb des einzelnen Erben oder sonstigen Erwerbers anknüpft. Dabei ergänzt die Schenkungsteuer die Erbschaftsteuer. Diese wurde geschaffen, damit die Erbschaftsteuer nicht durch eine Schenkung unter Lebenden umgangen werden kann. Für die Schenkungsteuer gelten dieselben Grundsätze (Steuerpflicht, Steuerklassen und Steuersätze, Freibeträge, Bewertungsmaßstäbe) die im Rahmen der Erbschaftsteuer erörtert werden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Als steuerpflichtige Vorgänge, die der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegen, gelten:

  • der Erwerb von Todes wegen,
  • Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB)
  • Erwerb durch Vermächtnis (§§ 2147 ff BGB) und vermächtnisähnliche Erwerbe
  • Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff BGB)
  • Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB)
  • Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme
  • die Schenkung unter Lebenden,
  • die Zweckzuwendungen,
  • sowie in bestimmten periodischen Abständen das Vermögen von Familienstiftungen und entsprechenden Vereinen.

Eine Steuerpflicht tritt jedoch nur ein, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung oder der Erwerber ein Inländer ist.

Inländer sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Erbfalls

  • einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, oder
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im Inland weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn einer öffentlichen Kasse beziehen.

Hinweis: Soweit nichts anderes im Erbschaftsteuergesetz bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Erbfälle auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen. Die Vorschriften über Schenkungen gelten auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. jur. Dario Arconada LL.M.

Beiträge zum Thema