Die Feiertage vor dem TV mit Cardsharing oder IPTV verbracht und ein Ermittlungsverfahren am Hals?

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Der folgende Beitrag soll -aus gegebenen Anlass- kurz die Problematik eines Ermittlungsverfahrens wegen illegalen IPTV und des Cardsharing beleuchten, um Ihnen erste Informationen im Falle eines gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu vermitteln. 

Die Weihnachtsfeiertage ist für viele die Fernsehzeit des Jahres. Viel Zeit für die Lieblingsserien oder neuste Spielfilme im PayTV. In vielen Haushalten ziehen neue und alte Streaming-Dienste ein. Nur mag nicht jeder die hohen Kosten der Dienstanbieter bezahlen. Das Internet enthält mehr oder weniger versteckt Möglichkeiten für deutlich kleineres Geld diese Dienste nutzen zu können, jedoch mit einer nicht unerheblichen Gefahr. 

Die Anbieter sind von dem Wegfall der Einnahmequelle jedoch wenig begeistert und betreiben mit den Ermittlungsbehörden die Verfahren gegen die Anbieter der illegalen Dienste, jedoch auch -im Nachgang- gegen die Nutzer dieser Dienste.

Natürlich sind illegales Cardsharing und illegales IPTV zu unterscheiden, auch wenn sie zum gleichen Ergebnis führen, dem Genuss von PayTV. Jedoch sind die Folgen im Ermittlungsverfahren für den Nutzer vergleichbar. Auch sind die Verhaltensmaßregeln für den Nutzer identisch. Daher soll hier ein kurzer Überblick zu einem solchen Ermittlungsverfahren dargestellt werden.

Beim Cardsharing wird durch den meist ausländischen Anbieter der Streaming-Dienst oder der TV-Sender, wie Sky und andere, selbst abonniert und dann mit den Kunden des Anbieters geteilt. Es erfolgt eine Weitergabe zu sehr attraktiven Preisen, was eine Vielzahl von Kunden anlockt, welche die teils hohen Kosten der TV-Anbieter und Streaming-Diensten scheuen.

Der Cardsharing-Anbieter umgeht die Verschlüsselungssysteme der jeweiligen Anbieter und gibt den Entschlüsselungscode an die Kunden weiter, welche nunmehr die kostenpflichtigen Inhalte empfangen können. 

Wir bearbeiten deutschlandweit solche Verfahren, welche oft mit einem Anhörungsschreiben der Polizei als Beschuldigter verbunden ist. 

Unseren Mandanten wird hierbei wahlweise der Vorwurf des Computerbetrugs (§ 263a StGB), dem Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und der Verstoß gegen das Urhebergesetz (§ 108 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) gemacht. Meist kann eine zeitliche Einordnung durch den Mandanten nicht nachvollzogen werden, da von den Behörden ein unklarer Zeitrahmen oder ein Tatzeitraum vorgegeben wird.

Die Rechtslage war einige Zeit unklar, gerade was die Anbieter der Cardsharing-Dienste anging. Vielfach sind in den letzten Jahren Urteile mit Freiheitsstrafen für die Anbieter durch die zuständigen Gerichte ausgeteilt worden.

Die mögliche Strafbarkeit des Nutzers ergibt sich aus dem gesetzlichen Strafrahmen der vorgeworfenen Delikte. 

Bei einem Computerbetrug droht Ihnen eine Freiheitstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Die Tatbestände des Ausspähens von Daten und der Verstoß gegen das Urhebergesetz sind jeweils mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Diese Strafandrohung hört sich zunächst nicht so dramatisch an, aber kann schnell bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen zu einer sog. „Vorstrafe“ im Führungszeugnis führen. 

Wir verteidigen diese Verfahren grundsätzlich im Hinblick auf eine Einstellung des Verfahrens. Vielfach ist der Nachweis der Täterschaft nur bedingt nachweisbar, wenn nicht eine Durchsuchung im Haushalt des Mandanten erfolgt ist und die notwendigen Geräte durch die Ermittlungsbehörden ausgelesen wurden. 

Eine Einstellung des Verfahrens kann jedoch auch bei geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen Leistung einer Geldauflage (§153a StPO) eingestellt werden. In geeigneten Fällen arbeiten wir für Sie auch auf eine solche Einstellung hin, um eine Verurteilung in Ihrem Interesse zu vermeiden. 

Wer meint, dass die Handlung eine Bagatelle ist und sich die Ermittlungsbehörden ohnehin nicht im Cardsharing kümmern, der liegt falsch. Wir haben regelmäßig Verfahren mit zuvor durchgeführten Hausdurchsuchungen.

Allein dieser Einsatz ist für viele Mandanten mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden. Wichtig ist in diesem Fall keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen und sich zurückhaltend zu verhalten. Im besten Fall widersprechen Sie der Sicherstellung der Gegenständen oder der Unterlagen. Die Beamten sollen Ihnen den Durchsuchungsbeschluss und das Sicherstellungsprotokoll aushändigen. Diese Unterlagen werden von uns benötigt, um eine erste Einschätzung der Sachlage für Sie bereits im Erstgespräch mit Ihnen vornehmen zu können. 

Mit diesen Unterlagen lässt sich meist die Verteidigung bereits grob mit Ihnen skizzieren. Die von uns beantragte Akteneinsicht wird einige Wochen in Anspruch nehmen, bis die Ermittlungsbehörden die Ermittlungsergebnisse zu uns auf den Weg gebracht haben. Nach dem Erhalt Ihrer Ermittlungsakte werden wir den Inhalt mit Ihnen ausführlich besprechen, um die gemeinsame Verteidigungslinie zu erarbeiten und die Möglichkeiten der Verteidigung auszuloten. Diese bringen wir der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Hilfe einer sog. Verteidigererklärung zur Kenntnis und beantragen hierin das Verfahren gegen Sie einzustellen. Wir gehen hierbei auf die Sach- und Rechtslage intensiv ein, um das gewünschte Ergebnis für Sie zu erreichen.

Auf die Mandanten kommt man häufig durch das Auslesen der Geräte von Anbietern, welche bereits zuvor in die Fänge der Ermittlungsbehörden gekommen sind. Die dortigen elektronischen Geräte werden ausgewertet, was für die Mandanten verspätetet zu eigenen Verfahren führt. Teilweise werden über die Geldflüsse die Mandanten identifiziert, was ebenfalls zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt. 

Sie müssen hierbei wissen, dass die Ermittlungsbehörden sich hierbei nicht ausschließlich in Deutschland bewegen, sondern vielfach auf europäischer, aber auch auf außereuropäischer Ebene zusammenarbeiten. 

Bitte beachten Sie zudem, dass das Verfahren häufig nicht allein mit dem Ermittlungsverfahren beendet ist. Die TV- und Streaminganbieter schalten regelmäßig andere Rechtsanwälte mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Abmahnungen ein. Dieses kann für Sie mit erheblichen weiteren Kosten verbunden sein. Hierzu wenden Sie sich bitte an entsprechend ausgerichtete zivilrechtliche Kanzleien. Wir können Ihnen spezialisierte Kanzleien in einem persönlichen Gespräch empfehlen, so dieses denn erforderlich sein sollte. 

Sollten Sie eine entsprechende Beschuldigtenanhörung, eine Vorladung oder eine Durchsuchung erhalten haben, so sprechen Sie uns als erfahrene Strafverteidiger unmittelbar an. Eine zeitnahe Einschaltung als Verteidiger ermöglicht uns für Sie die Weichen frühzeitig im Ermittlungsverfahren zu stellen. Wir stellen Ihnen die Möglichkeiten der Verteidigung in einem ersten Gespräch vor und informieren Sie auch über die anfallenden Kosten der Verteidigung. Wir bieten Mandanten grundsätzlich Vergütungsvereinbarungen für die Bearbeitungen des Ermittlungsverfahrens an, um Ihnen unmittelbar die vollständigen Kosten der Verteidigung für diesen Verfahrensschritt nennen zu können. In geeigneten Fällen bieten wir den Mandanten für die Kosten auch eine flexible Ratenzahlung an. 


Sie erreichen uns für ein erstes Gespräch unter der Rufnummer 0201/ 310 460 0 oder unmittelbar mich per Mail unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de.




Die Kanzlei Louis & Michaelis steht  für eine deutschlandweite erfolgreiche Strafverteidigung.

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