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Wenn der Skiurlaub missglückt…

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anwalt.de-Redaktion
Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres – für viele ist das auch der Skiurlaub. Sieht sich der begeisterte Wintersportler dann anstelle von weißen Traumpisten mit Gras und Geröll konfrontiert, ist das zunächst einmal Sportlerpech. Für die gebuchte Unterkunft muss er dennoch bezahlen.

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Haftung bei Schneemangel

Hat der Reiseveranstalter bzw. das Hotel aber ausdrückliche Zusagen bezüglich der Schneesicherheit gemacht oder wird im Katalog eine Region als “Ganzjahresskigebiet“ beworben, so kann der fehlende Schnee durchaus einen Reisemangel darstellen. In diesem Fall kann der enttäuschte Wintersportler einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

 

Verhaltens- und Haftungsregeln auf der Piste

Ereignet sich ein Unfall, weil Skifahrer die Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen des internationalen Skiverbandes, die so genannten FIS-Regeln, missachten, so haftet grundsätzlich derjenige, der den Regelverstoß begeht. Wer verletzt wird, muss allerdings nachweisen können, dass der andere rücksichtslos gefahren ist. Dies gelingt am besten mit Hilfe von Zeugen. Kann bei einem Zusammenstoß auf der Piste die Schuldfrage nicht geklärt werden, so haften grundsätzlich beide zur Hälfte.

Etwas anderes gilt bei einer Kollision mit einem Snowboard-Fahrer. Nach ständiger Rechtsprechung müssen Snowboard-Fahrer noch aufmerksamer fahren als Skifahrer, da von ihnen ein höheres Gefährdungspotenzial ausgeht. Deshalb erhöht sich die Haftungsquote auf 60 Prozent zu Lasten des Funsportlers, sollte sich die Schuldfrage nicht eindeutig klären lassen.Diese Wertung berücksichtigt, dass ein Snowboard schwerer ist als ein regulärer Ski, mehr Aufpralldynamik hat und ein insgesamt höheres Verletzungsrisiko birgt. (LG Bonn,Az. 1 O 484/04)

Neben Rücksichtnahme auf andere Skifahrer, Beherrschung der Geschwindigkeit und Anpassung der Fahrweise an die jeweiligen Witterungsverhältnisse gelten insbesondere folgende Verhaltensregeln auf der Piste: Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Überholen darf er von oben, rechts oder links, aber immer nur mit ausreichendem Sicherheitsabstand. An engen oder unübersichtlichen Stellen darf sich ein Skifahrer – es sei denn, es handelt sich um einen Notfall – nicht aufhalten. Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet und muss, egal ob Zeuge oder Unfallbeteiligter, seine Personalien angeben.

 

Skibindung falsch eingestellt

Ursächlich für schmerzhafte und langwierige Verletzungen beim Skifahren ist oft der Umstand, dass sich die Bindung beim Sturz nicht gelöst hat. In diesen Fällen kann ein Anspruch des Verunglückten gegen den Verkäufer bzw. dessen Bindungsmonteur bestehen. Allerdings ergeben sich oft erhebliche Beweisschwierigkeiten für den Geschädigten. Hat ein erfahrener und sachkundiger Monteur die Bindungseinstellung nach anerkannter Methodik vorgenommen, dürfte es schwer fallen, einen Sorgfaltsverstoß nachzuweisen. Zudem müsste für einen Schadensersatzanspruch noch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Nichtöffnen der Bindung und der erlittenen Verletzung zweifelsfrei erwiesen sein.

 

Wichtige Versicherungen

Eine private Haftpflichtversicherung kann sich – wie in vielen Lebensbereichen – auch im Winterurlaub als segensreich entpuppen. So zahlt diese auch dann, wenn der Wintersportler fahrlässig handelt - also zum Beispiel schneller fährt als es seinem Können oder den Witterungsverhältnissen entspricht. Eine Unfallversicherung kann ebenfalls sinnvoll sein, da sie bei dauerhaften Gesundheitsschäden eintritt.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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