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Wenn’s im Skiurlaub bergab geht …

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Fällt der erste Schnee, wird der Bikini bzw. die Badehose gegen den Skianzug eingetauscht. Bevor man allerdings in den ersehnten Winterurlaub fährt, muss man sich zuerst um die passende Ausrüstung, das perfekte Skigebiet und natürlich eine bequeme Unterkunft in der Nähe der Berge kümmern. Was im Skiurlaub selbst aber so alles schiefgehen kann, hat die Redaktion von anwalt.de für Sie in Erfahrung gebracht.

[image]Winterurlaub mit Sommerreifen

Eine Rutschpartie ist nicht immer lustig. Hat der Autofahrer versäumt, rechtzeitig Winterreifen aufzuziehen, und kommt es dann zu einem Unfall, kann die Kfz-Versicherung ihre Leistung kürzen oder sogar verweigern. Auch in Deutschland gilt mittlerweile gemäß § 2 III StVO (Straßenverkehrsordnung) bei Schnee und Glätte die Winterreifenpflicht. Fährt man also mit Sommerreifen in den Winterurlaub, kommt dann während der Fahrt ins Rutschen und baut einen Unfall, darf die Versicherung die Schadensregulierung ablehnen. Denn es ist in einem Skigebiet jederzeit mit extremen Änderungen der Witterungsverhältnisse zu rechnen, sodass man sich ausreichend darauf vorbereiten muss. Fährt man dennoch mit den falschen Reifen, handelt man leichtfertig, da man sich nicht auf günstige Wetterverhältnisse verlassen darf (OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 10.07.2003, Az.: 3 U 186/02).

Grüne Wiese statt Schnee!

Für Skifahrer kommt alles Gute wortwörtlich von oben. Daher wird natürlich das Skigebiet ausgesucht, das mit dem meisten Schnee den größten Spaß verspricht. Findet man stattdessen nur grüne Wiesen vor, kann man aber den Reisepreis nicht mindern. Immerhin kann auch der Reiseveranstalter nichts dafür, dass Frau Holle untätig geblieben ist. Wurde im Reiseprospekt aber die Möglichkeit zum Ganzjahresskilauf versprochen, ist darin eine zugesicherte Eigenschaft nach § 651c I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu sehen, sodass eine Minderung des Reisepreises um etwa 25 Prozent möglich ist (AG München, Urteil v. 13.07.1989, Az.: 161 C 10590/89).


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Glatter Abflug?

Ärgerlich wird es auch, wenn man bereits auf dem Weg zum Skilift wegen Glatteis auf die Nase fällt. Da gewinnt „Hals- und Beinbruch" manchmal eine ganz neue Bedeutung! Leider kann der verhinderte Pistenfahrer vom Eigentümer des Zugangswegs zum Skilift keinen Schadensersatz verlangen. Da sich ein Skilift grundsätzlich mitten im Skigebiet befindet, muss der Wintersportler stets damit rechnen, dass der Zugangsweg glatt und verschneit ist. Benutzt er trotz erkennbarer Glätte den Weg zum Skilift, tut er das auf eigenes Risiko. Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht nämlich keine Räum- und Streupflicht des Wegeigentümers (LG Coburg, Urteil v. 30.04.2007, Az.: 22 O 858/06).

Wer auffährt, hat Schuld!

Auch auf der Piste herrscht kein rechtsfreier Raum. Man muss sich vielmehr an die international geltenden FIS-Regeln halten, bei denen „gegenseitige Rücksichtnahme" besonders großgeschrieben wird.

Das gilt nicht nur für Skifahrer, sondern auch für Snowboarder. Immerhin ist ein Snowboard bereits wegen des größeren Gewichts schwerer zu steuern und bringt im Falle eines Zusammenstoßes ein höheres Verletzungsrisiko mit sich. Ein Snowboarder muss bei der Abfahrt somit besonders aufmerksam sein, um auf plötzlich auftretende Hindernisse schnell reagieren zu können (FIS-Regel 2). Die Gerichte gehen daher von einer erhöhten Betriebsgefahr eines Snowboards aus (LG Coburg, Urteil v. 22.01.2007, Az.: 14 O 462/06).

Überquert ein Skifahrer die Piste von einer Seite zur anderen, muss der von oben kommende Pistenfahrer nach der FIS-Regel 3 darauf achten, dass er die vorausfahrende Person beim Überholen nicht gefährdet. Damit hat diese ein uneingeschränktes Vorfahrtsrecht und muss sich nicht ständig umdrehen, um sich auf den Fahrstil der nachfolgenden Fahrer einzustellen. Ansonsten würde sie selbst wiederum gegen die dritte FIS-Regel verstoßen, weil sie auf den vorausfahrenden „Verkehr" nicht geachtet hat. Bei einer Kollision haftet daher der überholende Skifahrer zu 100 Prozent (OLG München, Urteil v. 19.02.2011, Az.: 20 U 4661/10).

Skiurlaub trotz Arbeitsunfähigkeit?

So schön der Winterurlaub auch war: Irgendwann muss man wieder seine Siebensachen packen und die Heimreise antreten. Fährt man aber in die Ferien, obwohl man nicht beurlaubt, sondern arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde, kann es passieren, dass einem nach den Winterferien mehr Zeit zur Verfügung steht, als einem lieb ist. Die (außerordentliche) Kündigung wäre in der Tat wirksam, denn der Arbeitnehmer hat seine arbeitsvertragliche Pflicht, auf die Interessen seines Chefs Rücksicht zu nehmen, verletzt. Immerhin muss jeder Angestellte Aktivitäten unterlassen, die die Genesung verzögern, damit er so bald wie möglich wieder zur Arbeit gehen kann. Wurde die Freizeitaktivität nicht ausdrücklich vom Arzt angeraten, weil sie die Heilung fördert, darf sie während der Arbeitsunfähigkeit nicht betrieben werden; das gilt vor allem dann, wenn eine Sportart ausgeübt wird, bei der man sich leicht verletzen kann. Ansonsten zerstört der Arbeitnehmer das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Ehrlichkeit, sodass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für diesen unzumutbar wird (BAG, Urteil v. 02.03.2006, Az.: 2 AZR 53/05).

(VOI)

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