Wenn die Auslandsreisekrankenversicherung nicht zahlt!

  • 4 Minuten Lesezeit

Eine Auslandsreisekrankenversicherung wird empfohlen, um zusätzliche Krankenkosten bei einem Auslandsaufenthalt abzudecken, die die eigene Krankenversicherung nicht abdeckt, insbesondere wenn man gesetzlich krankenversichert ist.

Neben der Möglichkeit, eine Auslandsreisekrankenversicherung direkt bei einer Versicherung abzuschließen, gibt es auch Banken, die mit einer Kreditkarte eine derartige Zusatzversicherung verkaufen wie zum Beispiel die Barclays Bank. Verbraucher fühlen sich so im Urlaub abgesichert. Dies ist jedoch trügerisch, denn es kann passieren, dass die Versicherung später nicht zahlt, wenn es zu einer Krankheit oder einem Unfall im Ausland kommt.

Das Beispiel Barclays Bank Ireland PLC und Axeria Insurance Limited

Die Probleme fangen schon damit an, dass die Kunden oft nicht wissen, bei wem sie eigentlich versichert sind. Denn oft ist die Bank der einzige Versicherungsnehmer und wechselt die Versicherung, wie es ihr passt. Die Rechte der Verbraucher sind eingeschränkt und die Bedingungen können sich ändern, denn sie sind in dem Fall kein direkter Vertragspartner der Versicherung als Versicherungsnehmer, sondern nur eine Gruppe „versicherter Personen“. 

Die Versicherung selbst sitzt oft weit weg im Ausland, wie der Fall von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte zeigt, bei dem die Barclays Bank Ireland PLC ihren Sitz in Irland hat und der Versicherer in Malta sitzt. Ein Serviceunternehmen übernimmt oft die Kommunikation mit den Kunden. In dem Fall war es das Serviceunternehmen APRIL Assistance, nach Angaben in den Vertragsbedingungen der Barclays Bank ein Teil der APRIL S. A., einem französischen Unternehmen mit Sitz in Lyon.

Weigert sich die Versicherung, die Kosten zu übernehmen, muss der Verbraucher zuerst klären, gegen wen der drei Unternehmen er überhaupt Ansprüche geltend machen kann, welches Recht anzuwenden ist und in welchem Land er seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen kann. Oft steht er dann allein da.

Fallstricke bei der Auslandskrankenversicherung

Die Leistung kann aus unterschiedlichen Gründen verweigert werden: Die Krankheit wurde nicht rechtzeitig der Versicherung angezeigt, die Versicherungsleistung ist im Kleingedruckten ausgeschlossen, wenn die Reise zu lange dauerte, die Person vermeintlich schon vorher erkrankt war oder die Reise nicht mit einem bestimmten Zahlungsmittel bezahlt wurde, die Erforderlichkeit der Behandlung wird bestritten oder dass die Person überhaupt erkrankt ist.

Es fängt ganz harmlos an

Verbraucher merken erst am Ende, dass sie auf den Kosten für Rettung, Krankenhaus oder Rücktransport sitzen bleiben. Bei dem ersten Anruf sieht es oft noch gut aus. Die Rechnungen sollen eben eingereicht werden, am besten nach Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn dann später die Leistung für den Betrag, den die eigene Krankenkasse nicht abdeckt, verweigert wird, ist die Überraschung und der Ärger groß.

Verbraucher verklagt Axeria Insurance und erklärt Barclays Bank den Streit

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe hat für einen Verbraucher nun die Axeria Insurance Limited mit Sitz in Malta verklagt und der Barclays Bank den Streit erklärt, über die die Versicherung abgeschlossen wurde. Denn die Auslandsreisekrankenversicherung ist der Meinung, sie müsse die Kosten von ca. 12.700 Euro nicht tragen. Der Verbraucher hätte den Schaden zu spät angezeigt. Auch die Barclays Bank, über die der Vertrag zustande kam, hat die Übernahme der Kosten abgelehnt. Die gesetzliche Krankenversicherung hatte nur ca. 4.900 Euro von 17.600 Euro übernommen.

Dem Verbraucher blieb daher nichts anderes übrig, als die Reisekrankenversicherung zu verklagen. Das Gerichtsverfahren ist anhängig beim Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 314 O 77/19. Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt dabei den Verbraucher als Kläger.

Was man bei einer Auslandsreisekrankenversicherung beachten sollte

  1. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Versicherungen direkt abzuschließen und nicht über andere Vertragspartner wie Banken oder Kreditkartenunternehmen. Sie wählen dann ihren Vertragspartner nach eigenen Kriterien selbst aus und die Kommunikation ist einfacher.
  2. Achten Sie darauf, dass Sie selbst Vertragspartner (= Versicherungsnehmer) des Versicherungsunternehmens sind.
  3. Überprüfen Sie bei einer Veränderung Ihrer Lebensverhältnisse wie Trennung vom Partner oder Auszug der Kinder, ob die Auslandsreisekrankenversicherung noch passt. 
  4. Klären Sie vor einer Reise, ob die Versicherung die zeitliche Dauer und das Ziel der Reise abdeckt, wer mitversichert ist und welche Pflichten Sie bei einem Unfall bzw. einer Krankheit haben.
  5. Lesen Sie bei Unfall oder Krankheit vorher das Kleingedruckte! Lassen Sie sich alles schriftlich oder per E-Mail bestätigen. Bei hohen Kosten wie Krankenhausaufenthalten und Bergung holen Sie sich so schnell wie möglich vorab rechtlichen Rat.
  6. Lassen Sie sich nicht davon beeindrucken, wenn eine Auslandsreisekrankenversicherung nicht leistet. Suchen Sie sich in dem Fall einen Rechtsanwalt, der sich in dieser Materie auskennt.

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Verbraucher und Betroffene. Die Kanzlei ist bundesweit bei Versicherungsfragen auf Kundenseite für Verbraucher und Unternehmer tätig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe