Wenn die Kelle kommt - Richtiges Verhalten in Polizeikontrollen

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Fast jedem ist es schon einmal passiert – nichts ahnend nimmt man am Straßenverkehr teil und wird plötzlich von der Polizei angehalten. Selbst einen besonnen Verkehrsteilnehmer, der glaubt, sich verkehrsrichtig verhalten zu haben, überkommt in der Regel ein gewisses Unwohlsein. Entscheidend ist dabei erst einmal ruhig zu bleiben und einen kühlen Kopf zu bewahren. Denn ein unüberlegtes Verhalten während der Polizeikontrolle kann sich in einem späteren Verfahren nur nachteilig auswirken. 

Umso wichtiger ist es, seine Rechte und Pflichten zu kennen. Vielen Verkehrsteilnehmern sind diese nämlich weitgehend unbekannt oder sie sind derart nervös, dass sie sich in der Kontrolle um Kopf und Kragen reden. Um dies künftig zu vermeiden, sollten folgende Regeln beachtet werden: Bevor es überhaupt zu der eigentlichen Kontrolle kommt, ist der Aufforderung von Polizeibeamten in jedem Falle zu folgen. Denn wer sich der Aufforderung widersetzt, riskiert bereits ein Bußgeld und eine Eintragung im Fahreignungsregister, selbst wenn die Kontrolle nicht anlassbezogen aufgrund des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit stattfindet.

Spätestens nach der Begrüßung sollte man sich aber auf die wichtigste Regel beim Verhalten in Verkehrskontrollen besinnen, nämlich zu schweigen. Dies bedeutet, sich nicht gegenüber den Polizeibeamten zu äußern. Zwar besteht eine gewisse Auskunftspflicht, diese beschränkt sich jedoch auf die Angaben zur Person. So hat ein Fahrer zur Feststellung seiner Personalien und seiner Fahrereignung auf Verlangen der Beamten jederzeit Personalausweis und Führerschein herauszugeben. Eine weitergehende Pflicht, Angaben jedweder Art zu machen, gibt es nicht. 

Denn niemand ist verpflichtet sich selbst zu belasten. Kein Mörder muss sagen, dass er gemordet hat. Gleiches gilt für den Bußgeldsünder oder den Verkehrsstraftäter. Sein Schweigen ist ein verfassungsmäßig garantiertes Recht. So darf dieses auch nicht nachteilig ausgelegt werden. Spätestens wenn die Möglichkeit besteht, sich durch eine Aussage selbst einer begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu belasten, ist unbedingt von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Allerdings sollte man sich gar nicht erst in ein Gespräch verwickeln lassen, auch wenn man meint, keinen Verstoß begangen zu haben. Denn was nur Wenige wissen ist, dass man vor der Polizei – ob als Zeuge oder als Verdächtiger – generell keine Angaben machen muss. Dieses Nichtwissen führt oft dazu, dass noch vor Ort absurde Ausreden und Schutzbehauptungen erfunden werden, welche innerhalb kürzester Zeit als solche erkannt werden. Die Glaubwürdigkeit ist dann erstmal erschüttert und kann nur selten wiederhergestellt werden. 

Also: Wer nichts sagt, sagt zumindest nichts Falsches. Oberstes Gebot ist daher immer erst  einmal zu schweigen. Hat man die unangenehme Situation der Kontrolle hinter sich gelassen, besteht die Möglichkeit, in Ruhe über die Angelegenheit nachzudenken. 

Ggf. mit Unterstützung eines Rechtsanwalts kann dann eine schriftliche und wohlüberlegte Stellungnahme abgegeben werden. Man könnte vortragen, weshalb man z.B. die Geschwindigkeitsbegrenzung oder die rot zeigende Ampel in der konkreten Situation nicht gesehen hat, was häufig zur Einstellung des Verfahrens oder zumindest zu einem Absehen vom Fahrverbot führen kann.

Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg


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