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Wenn die Reise wegen der Unterlagen ausfällt

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Im schönen Ägypten wollte ein Ehepaar seinen Traumurlaub verbringen. Sie buchten eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflug, Unterbringung und Vollpension auf einem Nilschiff und anschließend in einem Hotel plus diverser Ausflüge. Als sie jedoch ihre Reiseunterlagen zugeschickt bekamen, begann der Ärger. Der Name der Ehefrau war falsch, das Hotel auch und dazu noch ohne Verpflegung. Nachdem der Ehemann das per Mail moniert hatte, sagte ihm der Reiseveranstalter zu, die Unterlagen zu korrigieren und sie samt Tickets am Flughafen zu hinterlegen.

Unvollständige Reiseunterlagen

Zwei Tage später sollte die Reise endlich losgehen. Aber am Flughafen erlebte das Ehepaar eine böse Überraschung: Die korrigierten Flugscheine waren zwar hinterlegt worden. Es fehlten aber die Gutscheine für das richtige Hotel, das Schiff, die Ausflüge und den Transfer. Nachdem er den Reiseveranstalter telefonisch nicht erreichen konnte, riss dem Ehemann der Geduldsfaden. Er und seine Frau nahmen sich ein Taxi und fuhren wieder nach Hause. Für die Urlaubspleite forderten die Eheleute vom Reiseveranstalter Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Anspruch auf Schadensersatz

Nachdem das Amtsgericht den Reiseveranstalter wegen Nichterfüllung zum Schadensersatz verurteilt hatte, legte er Berufung ein. Das Landgericht (LG) Wuppertal bestätigte jedoch das Urteil zugunsten des Ehepaares. Ihnen musste der Reiseveranstalter alle Kosten erstatten, die ihnen in Verbindung mit der Reise entstanden sind. Dazu zählte der Reisepreis, die Kosten für die in diesem Zusammenhang abgeschlossene Reiserücktrittversicherung und die Taxikosten.

(LG Wuppertal, Urteil v. 30.08.2012, Az.: 9 S 294/11)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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