Wer Ansprüche stellt, muss deren Rechtmäßigkeit beweisen

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Ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma hat seinen Verleiher auf Zahlung derselben Entlohnung wie die Stammbelegschaft des Entleihers verklagt, sog. „equal-pay-Anspruch".

Das BAG hatte die Klage des Arbeitnehmers zurückgewiesen (5 AZR 148/12 v. 13.03.2013), weil er der Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen war. Dagegen hat der Anwalt des Leiharbeitnehmers auf der Grundlage des § 78a ArbGG - Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs (Gehörsrüge) ein Veto eingelegt. Der Arbeitnehmer machte damit geltend, dass das BAG ihm vor seiner Entscheidung hätte auf die volle Beweislast zum Einkommen eines Stammarbeiters hinweisen müssen.

Gemäß § 13 AÜG hätte er diese Auskunft aber selbst einklagen können.

Aus dem o.g. Grundrecht ergibt sich u.a. nämlich, dass das Gericht Kläger und Beklagten nur auf die rechtlichen Gesichtspunkte hinweisen muss, mit denen auch kundige Prozessbeteiligte nicht zu rechnen brauchten. Jedoch bereits 2011 hatte das BAG zur Beweislast hinsichtlich „gleicher Lohn für Leiharbeiter und Stammbelegschaft" entschieden. Kann der AN das nicht allein beweisen bzw. beurteilen, kann er den Weg über § 13 AÜG (Auskunftsklage) nehmen.

Da der Leiharbeiter diesen Weg nicht gegangen ist, wies das Gericht die Klage ab. Eine Überraschung war diese Entscheidung nicht, denn der Anwalt hätte die Gerichtsentscheidung aus 2011 kennen und seinen Mandanten auch zu dem Grundsatz „wer etwas bekommen will, muss seinen Anspruch beweisen" beraten müssen.


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