Wer die SARS-CoV-2-/Covid-19-/Coronavirus-Infektion nicht meldet, gefährdet den ganzen Betrieb!

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Versagen der Mitteilungspflicht kann ein erhebliches wirtschaftliches und gesundheitliches Risiko für das gesamte Unternehmen sein kann! 

Besteht für Mitarbeiter eine Pflicht, den Grund einer Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber zu melden?

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, meldet er in der Regel lediglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bei seinem Arbeitgeber.

Nun ist der vor allem aktuell allgegenwärtige Covid-19-Virus (Coronavirus) keine normale Erkrankung mit unerheblichen Gesundheitsrisiken, sondern eine gefährliche Erkrankung, die schlimmstenfalls tödlich sein kann. So ist der Arbeitgeber bei dieser Erkrankung angesichts seiner Fürsorgepflicht auch von staatlicher Stelle angehalten, erforderliche Schutzmaßnahmen für seine Mitarbeitenden vorzunehmen, die es bei einer herkömmlichen Erkrankung nicht bedarf. Ferner kann ein Krankheitsfall im Unternehmen schlimmstenfalls auch zu Quarantäneanordnungen anderen Mitarbeitenden oder auch zur Betriebsschließung kommen.

Da der Arbeitgeber diese Maßnahmen im Zweifel jedoch nicht ohne die Mithilfe seiner Mitarbeitenden nicht einleiten kann, bedarf es hier einer Meldung. Hierzu ist der Mitarbeiter auch nach §§ 15, 16 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet.

Der Arbeitnehmer hat hiernach für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Aber nicht nur für sich, sie haben auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Außerdem haben die Mitarbeiter jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit zu melden.

Wird die Mitteilungspflicht nicht eingehalten und Infektionen verschwiegen, kann es zu Abmahnungen oder gar Kündigungen führen.

Besteht für den Arbeitgeber eine offizielle Meldepflicht des Coronavirus?

Ja! Die Infektion mit dem Covid-19-Virus (Coronavirus) seit Februar 2020 meldepflichtig.

So müssen Krankenhäuser, Labore, Pathologien, Schulen, Kitas, Horte, Heime, Pflegedienste, Ferienlager, Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, Ärzte und Heilpraktiker bei den Behörden nicht nur melden, wenn ein Mitarbeitender infiziert wurde, sondern: Achtung: Der Verdacht einer Infektion ist mit dem Covid-19-Virus (Coronavirus) bereits meldepflichtig!

Im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung und der daraus resultierenden Verbreitung der Infektion hat das strafrechtlich relevante Konsequenzen.

Kann ein Arbeitnehmer abgemahnt werden, wenn er die Infektion nicht meldet? 

Ja! Das Verschweigen einer Infektion oder auch das Verschweigen einer Infektion einer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person muss gemeldet werden. Wer das nicht tut, kann nicht nur eine gesundheitliche Gefahr für die Kollegen herbeiführen, sondern auch eine immensen wirtschaftlichen Schaden für das gesamte Unternehmen leichtfertig herbeiführen.

Kann ein Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn er die Infektion nicht meldet?

Im schlimmsten Falle Ja! Hier kommt es immer auch auf die Umstände des Einzelfalles an! Was wusste der Mitarbeitende? Wann hatte er Kenntnis von der Infektion und wie hat er sich dann verhalten? Auch kommt es darauf an, ob er die konkrete Gefahr besteht, dass er die Infektion auch im Unternehmen weitergetragen hat oder auch nicht.

Macht ein Arbeitgeber sich strafbar, wenn er die Infektion nicht meldet? Oder macht ein Mitarbeiter sich strafbar, wenn er die Infektion nicht meldet? 

Im Falle der Ansteckung von Personen kann je nach Sachverhalt eine fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung oder gar Tötungsdelikte in Betracht kommen.

Fraglich ist hier, wann eine Fahrlässigkeit gegeben ist. Ist diese schon einschlägig, wenn man bei Verdacht einer Infektion mit anderen Menschen in Kontakt kommt, wie zum Beispiel ein Händeschütteln? Für die Strafbarkeit gilt als Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit die Verletzung der Sorgfaltspflicht. Diese ist in Zeiten von Corona nach ausdrücklicher Empfehlung der Behörden mit regelmäßigem Händewaschen und Desinfektion, gerade bei Verdacht einer Infektion, einzuhalten. Im Einzelfall ist hier darauf abzustellen, ob ein Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt vorliegt.

An dieser Stelle ist jedoch zu erwähnen, dass gerade in Berufen, die ein höheres Verantwortungsbewusstsein mit sich bringen, wie Pflegeberufe, eine erhöhte Vorsicht angebracht ist. So sind hier weitergehende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um infektionsanfällige Menschen zu schützen. Wird hiergegen verstoßen, ist entgegenstehendes Verhalten möglicherweise strafbar.

Im Einzelfall ist natürlich auch zu prüfen, ob eine Infektion überhaupt vermeidbar war. Ist dies nicht der Fall, wird eine Strafbarkeit auch nicht vorliegen.

Grundsätzlich ist es nun wichtig, die Verbreitung des Virus einzudämmen und erhöhte Vorsicht walten zu lassen. Es ist daher zu beachten, dass sich in der Zeit der Krise auch hier die Aussagen überschlagen können.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können.

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