Wer genießt Sonderkündigungsschutz?

  • 1 Minuten Lesezeit

Sonderkündigungsschutz nach je eigenen Vorschriften genießen spezielle Gruppen von Arbeitnehmern, etwa Frauen während und zeitlich befristet nach der Schwangerschaft, Arbeitnehmer in Elternzeit oder während des Wehrdienstes, behinderte Menschen, Auszubildende, Betriebsratsmitglieder, tariflich unkündbare langjährige Arbeitnehmer usw.

Entgegen einem verbreiteten Rechtsirrtum genießen erkrankte Arbeitnehmer keinen besonderen Kündigungsschutz.

Bei Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern ist eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nötig (§ 168 SGB IX).

Die Schwerbehinderung oder Gleichstellung muss bei Zugang der Kündigung jedoch bereits anerkannt sein, oder der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis oder auf Gleichstellung muss mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt sein.

Folgende Regelungen sind beispielsweise zu nennen:

  • Personen in besonderer Situation:
    • Kündigung von Schwerbehinderten nur mit Zustimmung des Integrationsamtes, § 168 SGB IX
    • Verbot der Kündigung von werdenden Müttern bis vier Monate nach der Entbindung, § 17 MuSchG
    • ordentlichen Kündigung von Auszubildenden nach Ende der Probezeit, § 22 BBiG
    • Verbot der ordentlichen Kündigung während der Elternzeit, § 18 BEEG sowie während der Pflegezeit, § 5 Pflegezeitgesetz
    • Verbot der ordentlichen Kündigung während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, § 2 ArbPlSchG / § 78 ZDG
  • Personen in besonderer Funktion:
    • Verbot der ordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern, Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern zum Betriebsrat (§ 15 KSchG), außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 BetrVG). 
    • Verbot der ordentlichen Kündigung von Personalratsmitgliedern, Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern hierzu
    • Verbot der ordentlichen Kündigung von Mitgliedern von Jugend- und Auszubildendenvertretungen
    • Verbot der ordentlichen Kündigung von Schwerbehindertenvertretern § 179 SGB IX
    • Verbot der ordentlichen Kündigung von Datenschutzbeauftragten § 4f Abs. 3 BDSG

Hinweis: Ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers mit Sonderkündigungsschutz durch den Arbeitgeber rechtswidrig, der Arbeitnehmer erhebt aber nicht innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, dann wird die rechtswidrige Kündigung dennoch wirksam.

Foto(s): kanzlei JURA.CC

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.

Beiträge zum Thema