Wer haftet bei Zusammenstoß mit Rettungswagen ? LG Stuttgart vom 14.06.2022

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Fahrer eines PKW, die sich verkehrsgerecht verhalten, stoßen bisweilen mit Einsatzfahrzeugen zusammen, die Sonderrechte im Straßenverkehr beanspruchen. Wer haftet in einem solchen Fall ?

Ein PKW fährt beispielsweise bei Lichtzeichen grün der für ihn betreffenden Ampel in eine Kreuzung ein und stößt mit einem Rettungswagen zusammen. 

Das Landgericht Stuttgart hat sich am 14.06.2022 (Az: - 12 O 423/20) mit der Frage der Unvermeidbarkeit und des Verschuldens bei dem Zusammenstoß eines mit Blaulicht und Martinshorn bei Rot in den Kreuzungsbereich einfahrenden Rettungswagens und eines Kraftfahrzeugs befasst. Im Fall blieb offen, ob die mit Grünlicht in die Kreuzung einfahrende Lenkerin des Kraftfahrzeugs das Martinshorn vernehmen konnte. Im Ergebnis haften nach dem Urteil beide Seiten, da der Unfall  für keine der Parteien unvermeidbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG war. Die Haftungsquote sah das Landgericht Stuttgart bei 25 % zu 75 % zu Lasten der Beklagten (des Einsatzfahrzeugs).

Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die  beim Überqueren der Kreuzung langsamer gefahren wäre und sich vor dem Kreuzen der Geradeausspur versichert hätte, dass von dort kein Fahrzeug kommt.

Auf die tatsächliche Wahrnehmbarkeit des Martinshorns kam es aus Sicht des Landgerichts Stuttgart nicht an. Die Haftungsquote aus dem Verkehrsunfall vom 10.06.2020 beträgt 25 % zu 75 % zu Lasten der Beklagten.

Der Verfasser des Berichts, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht ist Vertragsanwalt der GTÜ in Augsburg und Stuttgart. Die Anwaltskanzlei ist seit fast 22 Jahren im Bereich von Unfallabwicklung, Fahrerlaubnis, Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten spezialisiert. 

Foto(s): Fotolia_10132030_M.jpg

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