Unfall mit Rettungswagen: Fahrer von Rettungswagen haftet trotz Blaulicht und Martinshorn.

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Diese Frage hat sich jeder schon mal gestellt: Was passiert bei einem Unfall mit einem Rettungswagenfahrer, der das Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hat?

Antwort: Auch der Fahrer eines Rettungswagens mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn darf nicht blind auf sein Wegerecht vertrauen. Kommt es in einer unübersichtlichen Lage zu einem Unfall, muss der Rettungsfahrer unter Umständen mithaften. Das geht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.

Zum Sachverhalt: Ein Rettungswagen fuhr mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht zum Einsatzort. Links tauchte ein blinkendes Auto auf. Der Fahrer des Rettungswagens ging davon aus, dass der Autofahrer anhalten würde und setzte zum Überholen an. In diesem Moment scherte der Autofahrer ebenfalls nach links aus und stieß mit dem Rettungswagen zusammen.

Es kam wie es kommen musste: Der Fahrer des Rettungswagens sah die Alleinschuld beim Autofahrer. Aber: Das Gericht entschied anders, der Fahrer des Rettungswagens muss zu einem Drittel mithaften. Dieser habe zwar das so genannte Wegerecht, wonach ihm andere Verkehrsteilnehmer sofort Platz machen würden. Aber nur dann, wenn er darauf vertrauen darf, dass sich die anderen korrekt verhalten, dürfe er auf das Freimachen der Straße vertrauen. Der Unfallgegner hatte den Blinker nicht abgestellt und war auch nicht aktiv nach rechts gefahren. Deshalb handelte es sich um eine unübersichtliche Lage. Außerdem fuhr der Rettungswagen mit 82 km/h pro Stunde klar zu schnell.

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