Geblitzt als LKW-Fahrer – was droht Berufskraftfahrern bei Geschwindigkeitsüberschreitung? Bußgeldbescheid, Jobverlust?

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Gerade als Berufskraftfahrer eines Lkw ist man viel auf den Straßen unterwegs. Umso mehr muss man sich an die Regeln im Straßenverkehr halten, inklusive den geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen für Lkw. 

Wird man geblitzt oder sonst wegen überhöhter Geschwindigkeit aus dem Verkehr gezogen, drohen insbesondere ein Bußgeld und Punkte in Flensburg; möglicherweise aber auch der Verlust des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis. 

Gerade für Berufskraftfahrer kann ein Bußgeldverfahren daher schnell existenzbedrohlich werden.


Wie hoch ist das Bußgeld für zu schnelles Fahren mit einem Lkw?

Das kommt vor allem (aber nicht nur) darauf an, wie viel man mit einem Lkw zu schnell gefahren ist. 

Innerorts drohen hier grundsätzlich Bußgelder zwischen 40 Euro bis zu 800 Euro, außerhalb geschlossener Ortschaften zwischen 30 Euro und 700 Euro.

Das Bußgeld kann aber auch höher ausfallen, insbesondere bei vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstößen verdoppelt sich grundsätzlich das für den Regelfall vorgesehene Bußgeld.


Verliere ich meinen Führerschein / Fahrerlaubnis, wenn ich als Lkw-Fahrer geblitzt werde?

Das ist möglich. Abhängig davon, wie viel Sie zu schnell gefahren sind, droht ein Fahrverbot. Das ist zeitlich begrenzt. Während des Fahrverbots müssen Sie grundsätzlich Ihren Führerschein dann in amtliche Verwahrung geben.

Insbesondere, wenn Sie öfter mit überhöhter Geschwindigkeit erwischt wurden, kann es auch passieren, dass Ihnen die Fahrerlaubnis gänzlich entzogen wird. Der Unterschied zum Fahrverbot ist hier vor allem, dass Sie die Fahrprüfung erneut machen müssen. In der Regel müssen Sie aber erst einmal eine verhängte Sperrfrist abwarten.


Kann mir wegen überhöhter Geschwindigkeit meine Fahrerlaubnis auch entzogen werden, auch wenn ich beruflich auf meinen Führerschein angewiesen bin?

Ja. Besonders für Berufskraftfahrer ist ein Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis eine gravierende Folge eines Verkehrsverstoßes. Der Umstand, dass Sie beruflich auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, wird zwar grundsätzlich berücksichtigt, führt aber nur in Ausnahmesituationen dazu, dass Sie um ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis herumkommen. 

Es wird im Falle der festgestellten oder dem begründeten Verdacht der Ungeeignetheit des Fahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen darauf abgestellt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs in Gestalt des Schutzes der Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer schwerer wiegt, als das Interesse des Betroffenen am Straßenverkehr teilzunehmen, auch wenn dann der Verlust des Arbeitsplatzes droht (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 16.12.2015 – 16 B 1224/15 in BeckRS 2015, 56320 m.w.N.).

Es wird in solchen Fällen nicht selten entgegnet, dass der Betroffene im Falle eines Fahrverbots für diese Zeit grundsätzlich Urlaub nehmen kann.

Gerade vor dem Hintergrund, dass ein Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis für Berufskraftfahrer nicht selten existenzbedrohlich sein kann empfiehlt sich beim Vorwurf überhöhter Geschwindigkeit, sich direkt an einen erfahrenen und spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden, der genau solche Risiken kennt und die Verteidigungsstrategie entsprechend danach ausrichtet.

Nicht jeder Bußgeldbescheid ist rechtmäßig und Vorwürfe können durchaus regelmäßig rechtlich angegriffen werden. 

Vor allem die korrekte Geschwindigkeitsmessung (z.B. Eichung des Blitzers oder korrekte Anwendung des Messgeräts durch den Polizeibeamten) können mitunter Ansatzpunkte für eine Verteidigung gegen den Vorwurf der überhöhten Geschwindigkeit sein. Ein erfahrener und geschulter Fachanwalt für Verkehrsrecht wird solche Ansatzpunkte erkennen und die Verteidigungsstrategie bestmöglich entwickeln.


Sind die Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße mit Lkw härter als mit Pkw?

Tatsächlich sind die Konsequenzen für Lkw-Fahrer mitunter härter als für Pkw-Fahrer. Das liegt vor allem damit zusammen, dass Lkw als gefährlicheres Kfz angesehen werden. Insbesondere wenn der Lkw gefährliche Güter transportiert, können unter Umständen härtere Folgen drohen.


Kann ich auch mit einem Lkw geblitzt werden?

Ja. Moderne Blitzer können dazu in der Lage sein, zwischen Pkw und Lkw zu differenzieren, sodass man auch mit einem Lkw geblitzt werden kann, obwohl gegebenenfalls eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit als für Pkw angeordnet ist.


Muss ich mit einem Lkw innerorts Schrittgeschwindigkeit fahren?

Teilweise. Grundsätzlich gilt erst einmal auch für Lkw innerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (soweit nicht z.B. ein Verkehrsschild etwas anderes anordnet). 

Für Lkw gibt es aber innerorts die Besonderheit, dass man mit einem Lkw jedenfalls dann nur Schrittgeschwindigkeit fahren darf, wenn man rechts abbiegen möchte und eine Gefährdung von Fahrradfahrern oder Fußgängern hierdurch entstehen kann. Diese noch recht neue Regelung soll v.a. dem Schutz von Fahrradfahrern dienen.


Darf man mit Lkw auf der Autobahn so schnell fahren, wie man möchte, wenn keine Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist?

Nein. Auf Autobahnen gilt für Pkw die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, wenn es keine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit gibt (insbesondere durch ein Verkehrsschild). Pkw dürfen diese Richtgeschwindigkeit aber durchaus übersteigen. 

Für Lkw´s ist das anders. Hier gilt auf Autobahnen grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Insbesondere gilt die Richtgeschwindigkeit nicht für Lkw´s.


Kein Vorwurf überhöhter Geschwindigkeit, wenn mein Lkw mit einem Speedlimiter, Geschwindigkeitsbremser oder Tempomat ausgestattet ist?

Doch. Nur weil der Lkw mit technischen Funktionen wie beispielsweise einem Speedlimiter, einem Geschwindigkeitsbegrenzer oder Tempomat ausgestattet ist, kann sich der Lkw-Fahrer noch nicht „einfach zurücklehnen“ und die Verantwortung für das Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an die Technik abgegeben. 

Der Lkw-Fahrer bleibt in der Verantwortung, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss v. 07.06.2019 – 1 RBs 213/19 m.w.N.).

Trotz Speedlimiter und Co droht also ein Bußgeld für zu schnelles Fahren.


Fahrtenschreiber – Vorwurf überhöhte Geschwindigkeit auch ohne Blitzer möglich als Lkw-Fahrer?

Lkw sind grundsätzlich mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, der auch überhöhte Geschwindigkeiten aufzeichnet. Die Daten werden bis zu einem Jahr gespeichert. Im Falle einer Kontrolle durch die Polizei, können sich die Beamten den Fahrtenschreiber anschauen und so Geschwindigkeitsverstöße erkennen und ahnden.

Auch bei der Kontrolle der Aufzeichnungen von Fahrtenschreibern findet ein Toleranzabzug statt. Der Toleranzabzug bei einem Schaublatt liegt bei 6 km/h (vgl. BayObLG, Beschluss v. 07.11.2001 – 3 ObOWi 81/2001 in BayObLGSt 2001, 154 m.w.N.)

Die Behörden müssen im Rahmen des Bußgeldbescheids aber dennoch darauf achten, dass sie den Vorwurf genau benennen, also welche (von mehreren) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Fahrer genau vorgeworfen wird. Der Bußgeldbescheid muss die vorgeworfene Tat hinreichend umgrenzen und den Betroffenen hierüber informieren. Vgl. BayObLG, Beschluss v. 14.07.1998 – 2 ObOWi 325/98 in NZV 1998, 515.

Dies wird der Fachanwalt für Verkehrsrecht im Rahmen der Verteidigung kontrollieren, da hier ein Ansatzpunkt für die Verteidigung liegen kann.


Droht ein Bußgeld für zu langsames Fahren?

Ja. Wer grundlos zu langsam fährt und dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, muss mit einem Verwarngeld rechnen. 

Das ist vor allem für Lkw relevant, wenn man mit einem Lkw (insbesondere einen anderen Lkw) überholen möchte und ein „Elefantenrennen“ entsteht.

Hier kann auch (!) der Vorwurf zu langsamen Fahrens im Raum stehen und ein entsprechendes Bußgeld bzw. Verwarngeld drohen.


Kein Bußgeld wegen überhöhter Geschwindigkeit, wenn man dachte es sei ein Pkw und kein Lkw?

Grundsätzlich führt der Einwand, man sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw und nicht um einen Lkw handele und man entsprechend dachte, schneller fahren zu dürfen, nicht zum Entfall des Vorwurfs, man sei zu schnell gefahren.

Die Rechtsprechung geht hier regelmäßig davon aus, dass der Betroffene dennoch vorsätzlich zu schnell mit einem Lkw fuhr und es sich lediglich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum handelte (der den Vorwurf nicht entfallen lässt) (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 22.08.2005 – 1 Ss OWi 272/05 in NJW 2006, 241; BayObLG, Beschluss v. 23.07.2003 – 1 ObOWi 219/03 in NZV 2004, 263 – das Gericht verweist hier auch darauf, dass sich der Fahrer nicht auf die Aussage seines Arbeitgebers hätte verlassen dürfen, das Fahrzeug gelte als Pkw).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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