Wer hat was zu sagen? Gemeinsames Sorgerecht bei getrennten Eltern

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Wenn Eltern sich nicht nur emotional, sondern auch räumlich trennen, sind in der Regel gemeinsame Kinder äußerst betroffen. Nur wenige ehemalige Paare schaffen es, die eigenen Belange von denen der Kinder zu trennen und fernzuhalten. Unterschiedliche Vorstellungen in der Erziehung der Kinder, welche zuvor auch da waren und als Paar gemeistert wurden, ufern nach der Trennung schnell zu scheinbar unüberwindlichen Problemen aus.

Ein Wissen darüber, was rechtlich nach einer Trennung für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern gilt, kann von Beginn an auch und gerade zum Wohl der gemeinsamen Kinder viele Probleme fernhalten.

Heute möchten wir daher folgende Fragen beleuchten:

  • Wer hat eigentlich das gemeinsame Sorgerecht?
  • Was bedeutet gemeinsames Sorgerecht?
  • Was geschieht mit dem gemeinsamen Sorgerecht nach der Trennung bzw. nach der Scheidung?
  • Was sind Angelegenheiten des täglichen Lebens bzw. der tatsächlichen Betreuung?
  • Wer hilft bei unüberwindbaren Problemen?

Wer hat eigentlich das gemeinsame Sorgerecht?

Automatisch haben verheiratete Eltern nach deutschem Recht das gemeinsame Sorgerecht für ihr in oder vor der Ehe geborenes Kind. Als Vater des Kindes gilt der Ehemann rechtlich übrigens auch dann, wenn er dies biologisch überhaupt nicht ist. Auch für diesen Fall haben die Eheleute gemeinsames Sorgerecht.

Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt auch nach Trennung bzw. Scheidung der Eheleute bestehen. Nur, wenn aufgrund des Antrags eines Ehegatten oder aber von Amts wegen ein Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht stattgefunden hat, kann gegebenenfalls einem Elternteil oder in drastischen Fällen auch beiden Elternteilen das Sorgerecht für das Kind entzogen werden.

Hat ein Elternteil die Alleinsorge für ein Kind und heiratet oder verpartnert sich in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person als dem leiblichen Elternteil, erhält das Stiefelternteil bzw. der Lebenspartner übrigens das sogenannte kleine Sorgerecht. Dies bedeutet, dass der Ehepartner des alleinsorgeberechtigten Elternteils in Abstimmung mit diesem die Möglichkeit hat, in Angelegenheiten des alltäglichen Lebens des im selben Haushalt lebenden Kindes mitzuentscheiden. Dabei geht es um Entscheidungen, die häufig wiederkehren und die auf die Entwicklung des Kindes keine schwer abzuändernden Auswirkungen haben.

Wird ein Kind unehelich geboren, so können beide Eltern (auch bereits vorgeburtliche) eine sogenannte Sorgeerklärung beim Jugendamt oder einem Notar abgeben und somit per Willenserklärung bekunden, dass sie die gemeinsame Sorge ausüben wollen. Dem voran geht die Vaterschaftsanerkennung. Auch hier spielt es übrigens keine Rolle, ob der anerkennende Vater überhaupt biologisch der Vater des Kindes ist. Es reicht eine soziale Bindung. Dies geht allerdings nur dann, wenn in der Geburtsurkunde des Kindes noch kein anderer Vater eingetragen ist. Abgesehen davon muss, ob der anerkennende Vater nun der biologische ist oder nicht, die Kindesmutter betreffend die Sorgerechtserklärung bis dahin das alleinige Sorgerecht ausüben und das Kind muss minderjährig sein. Zudem darf es bis dahin keine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht gegeben haben. Sind diese und weitere formelle Voraussetzungen erfüllt, wird mit der Erklärung gegenüber dem Urkundsbeamten nach § 1626a Abs. 1 BGB die gemeinsame Sorge wirksam.

Sträubt sich die allein sorgeberechtigte unverheiratete Mutter gegen die Abgabe der Sorgeerklärung, kann der rechtliche Vater des Kindes mittlerweile gerichtlich sogar das gemeinsame Sorgerecht einfordern.

Die elterliche Sorge endet mit dem Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder durch gerichtlichen Sorgerechtsentzug. Sie ruht, wenn ein Elternteil aus tatsächlichen Gründen an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert ist (zum Beispiel, wenn er verschollen oder inhaftiert ist), wenn er aus rechtlichen Gründen an der Sorgerechtausübung gehindert ist, weil er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder geschäftsunfähig ist (zum Beispiel, wenn Elternteil im Koma liegt) oder wenn ein Elternteil in die Adoption des Kindes eingewilligt hat. Das Ruhen wird gerichtlich festgestellt bzw. angeordnet.

Was bedeutet gemeinsames Sorgerecht?

Um zu verstehen, was das Sorgerecht überhaupt ist, hilft ein Blick ins Gesetz, nämlich in § 1626 BGB. Demnach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst nach dem Gesetzeswortlaut die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes (Personensorge und Vermögenssorge). Eltern haben den Entwicklungsstand und die Persönlichkeit des Kindes bei der Pflege und Erziehung ebenso zu berücksichtigen, wie den Umgang mit dem anderen Elternteil und anderen wichtigen Personen mit dem Kind zu fördern. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern versuchen, sich zum Wohle des Kindes zu einigen, § 1627 BGB.

Nun sind auch die Oberbegriffe „Personensorge“ und „Vermögenssorge“ recht unspezifisch. Um diese genauer zu verstehen, muss man sich das Sorgerecht wie eine große Torte vorstellen, welche aus vielen einzelnen Stücken besteht. Jedes einzelne Stück ist wichtig, aber es gibt auch größere und kleinere Stücke als andere.

Grob gesagt beinhaltet das Sorgerecht folgende Punkte der tatsächlichen und rechtlichen Sorge, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben:

  • Recht der Namensgebung und Geburtsanzeige beim Standesamt
  • Recht auf Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht (Lebensmittelpunkt, Teilnahme an Ferienreisen, Wahl des Wohnsitzes, Internatsunterbringung, Heimunterbringung, Auswanderung und längere Auslandsaufenthalte)
  • Umgangsrecht (Besuch bei Verwandten und Bekannten)
  • Gesundheitsfürsorge / medizinische Versorgung (Operationen, ärztliche Behandlungen und Eingriffe, therapeutische Behandlungen, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsfürsorge wie Homöopathie, Impfungen, zahnärztliche Behandlungen, schulärztliche Untersuchungen, Anmeldung und Abmeldung bei der Krankenkasse, Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung, Ernährung, Entscheidung über den Abbruch lebenserhaltende Maßnahmen)
  • Angelegenheiten der frühkindlichen Erziehung, schulischen und beruflichen Ausbildung (Wahl von Kita, Schule, Hort und Ausbildungsstätte, Schulart, Fächern und Fachrichtungen, Kita-, Hort- und Schulanmeldung, Austausch mit Erziehern und Lehrern (auch bei gefährdeter Versetzung), Wahrnehmung der Elternrechte im Rahmen der Kita, dem Hort und der Schule, Zustimmung von Nachhilfeunterricht und anderen unterstützenden Maßnahmen, Unterschreiben der Klassenarbeiten und Zeugnisse, Anmeldung zu Gruppen- und Klassenfahrten; Entschuldigung bei Krankheit; Entscheidungen über einen längerfristigen Schüleraustausch)
  • Bestimmung der religiösen Erziehung und Entscheidung über die Frage der Teilnahme am Religionsunterricht
  • Bestimmung der Freizeitgestaltung (Anmeldung zur Teilnahme in Vereinen, zu Kursen, zu Veranstaltungen, Reisen und Urlaubsfahrten ins In- und Ausland)
  • Pass und Meldeangelegenheiten (Beantragung und Inempfangnahme von Pass und Kinderausweis, An- und Ummeldung des Wohnortes)
  • Vermögenssorge (Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhalts- oder sonstigen Ansprüchen des Kindes gegenüber Dritten, Anlage und Verwendung des Vermögens, Konto- und Sparbucheröffnungen und -auflösungen, Verwaltung von Taschengeld und Geldgeschenken; Beantragung von Kinder- und Elterngeld; Vertretung gegenüber Banken, Kreditinstituten, Finanz- und Versicherungsgesellschaften; Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen bzw. Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen)
  • sonstige Angelegenheiten (Todeserklärung, Entscheidung über den Ort und Art der Kindesbestattung, Vaterschaftsanfechtung, Vertretung in Strafverfahren, Stellung eines Strafantrages, Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes für das Kind, Einwilligung zur Eheschließung, Mitwirkung bei der ein Benennung)

Was geschieht mit dem gemeinsamen Sorgerecht nach der Trennung bzw. nach der Scheidung?

Nach der Trennung oder Ehescheidung geschieht mit dem gemeinsamen Sorgerecht erst einmal nichts. Vielmehr bleibt dieses weiterhin bestehen und beide Eltern können und müssen sich weiterhin gemeinsam um das Kind kümmern. Kommt es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten, müssen die Eltern eine Klärung herbeiführen, gegebenenfalls mit fremder oder gerichtlicher Hilfe.

Aber nicht alle sorgerechtlichen Angelegenheiten sind nach einer Trennung der Eltern gemeinsam zu klären. Dies wäre nach einer Trennung, welche oft von verletzten Gefühlen, Streit und räumlicher Trennung begleitet wird, überhaupt nicht praktikabel. Wie soll man sich in solch einer Situation über jede Kleinigkeit das Kind betreffend mit dem ehemaligen Partner abstimmen?

Insofern sind nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsam zu entscheiden, § 1687 BGB. Bei diesen handelt es sich hauptsächlich um folgende Punkte:

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Kita-, Schul- und Berufsausbildungsangelegenheiten
  • Gesundheitsfürsorge / medizinische Versorgung
  • Wahl der Erziehungsgrundsätze
  • Vermögensfragen
  • Vertretung gegenüber Behörden
  • Pass- und Meldeangelegenheiten

Auch hier ist allerdings keine saubere Abgrenzung in allen Teilbereichen und zu allen anderen Fragen möglich, die der jeweils betreuende Elternteil trotz gemeinsamer Sorge allein entscheiden darf. Es kommt wie so oft, auf den Einzelfall an.

Als erhebliche Angelegenheit kann man ganz allgemein die Angelegenheiten qualifizieren, deren Entscheidung maßgeblich Auswirkungen auf das gesamte weitere Leben des Kindes hat. Oder anders gesagt: Angelegenheiten des täglichen Lebens bzw. der tatsächlichen Betreuung sind leicht wieder rückgängig zu machen, wohingegen Entscheidungen über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nur schwer oder gar nicht mehr änderbar sind. Oft handelt es sich bei einer Grundsatzentscheidung daher um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (zum Beispiel die Frage der Religionszugehörigkeit des Kindes) und bei der tatsächlichen Umsetzung um eine Angelegenheit des täglichen Lebens (zum Beispiel die Frage nach dem Besuch des Religionsunterrichts).

Grundsätzlich darf der betreuende Elternteil bei Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Der betreuende Elternteil ist jeweils der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Während des Umgangs mit dem eigentlich nicht betreuenden Elternteil, hat der Umgangselternteil die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.

Was sind Angelegenheiten des täglichen Lebens bzw. der tatsächlichen Betreuung?

Der betreuende Elternteil (also der Elternteil, bei welchem das Kind überwiegend lebt) kann folgende Entscheidungen ohne Absprache mit dem anderen Elternteil trotz gemeinsamer Sorge allein treffen:

  • Zustimmung zur Teilnahme an Tagesausflügen und Klassenfahrten
  • sonstige Fragen des Schul- und Kita-Alltages (Auswahl der Nachhilfelehrer; Entschuldigungen im Krankheitsfall; Dauer, Beginn und Ende der Kindesbetreuung etc. )
  • Bestimmung Dritter, welche das Kind von der Kita, der Schule oder bei Freunden abholen darf
  • allgemeine Erziehungsfragen wie Ernährungsfragen, Bestimmung der Schlafenszeiten, Fernsehkonsum
  • Routineerlaubnisse für den Besuch von Freunden, Badeanstalten und Diskotheken
  • Gewöhnliche medizinische Versorgung (Routinebesuche beim Zahnarzt, Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen etc.)
  • Verwaltung der Vereinsmitgliedschaften
  • Taschengelderteilung und -verwaltung
  • Entscheidung für oder gegen ein konkretes Bankinstitut zur Anlage des Vermögens des Kindes

Hält sich das Kind mit Zustimmung des betreuenden Elternteils bzw. nach einer gerichtlichen Entscheidung für Umgangskontakte beim umgangsberechtigten Elternteil auf, darf dieses in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein entscheiden. Diese Angelegenheiten sind grundsätzlich deckungsgleich mit den oben aufgezählten Angelegenheiten des täglichen Lebens. Allerdings fehlt dem Umgangselternteil das Vertretungsrecht in diesen Bereichen.

In Gefahrensituationen räumt das Gesetz freilich jedem Elternteil ein Notvertretungsrecht ein. Der andere Elternteil ist dann aber von diesen unverzüglich zu unterrichten (§§ 1629, 1687 BGB).

Wer hilft bei unüberwindbaren Problemen?

Sollten die nach einer Trennung entstandenen Probleme für die beteiligten Eltern unüberwindbar scheinen, sollte man sich nicht davor scheuen, kompetente und professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Erster Ansprechpartner ist in diesem Fall das örtlich zuständige Jugendamt, also das Jugendamt am Wohnsitz des betroffenen Kindes. Das Jugendamt sollte sich Ihrer Probleme annehmen, gegebenenfalls gemeinsame Gespräche der Eltern anberaumen und Lösungen aufzeigen. Stößt das Jugendamt an seine Grenzen, so können weitere Träger zur Erziehungs- und Familienberatung etc. einbezogen werden. Dies sind Vereine oder auch staatliche Institutionen, welche Sozialarbeiter, Psychologen und weitere Fachkräfte beschäftigen und Ihnen in der schwierigen familiären Situation Hilfe leisten sollen. Wie diese Hilfe aussieht, kann sehr unterschiedlich sein, dies geht oft über eine Klärung der Situation (sogenanntes Clearing), beratende Gespräche und Familienhilfe etc. hinaus.

Sollte auch die Einschaltung einer dieser Hilfsmöglichkeiten keinen Erfolg bringen, so bleibt zur Klärung von Umgangs- und Sorgerechtsfragen die Anrufung des örtlich zuständigen Familiengerichts. Dieses sollte wegen des sogenannten beschleunigten Verfahrens nach § 155 FamFG innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zumindest zum ersten Mal die Eltern und das Kind persönlich angehört haben. Zudem wird in solchen Fällen häufig ein sogenannter Verfahrensbeistand für das Kind beigeordnet („Anwalt des Kindes“), sowie das zuständige Jugendamt involviert. Häufig, sofern es zu keiner Einigung aller Beteiligten kommt, muss auch ein Sachverständigengutachten vom Gericht eingeholt werden. Je nach Auftrag untersucht dann der Sachverständige zum Beispiel, welches Elternteil erziehungsfähig ist und welches nicht, bzw. welche Einschränkungen bestehen und schlägt entsprechende Lösungen für das Gericht vor.

Nicole Rinau

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein

Fachanwältin für Familienrecht


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