Wer im Internet unwahre Behauptungen veröffentlicht, haftet auch für Weiterverbreiter

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Betroffene können gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die ihr Ansehen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabsetzen, in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, 824 BGB zivilrechtlichen Ehrenschutz beanspruchen.

Mit dem Urteil vom 28.07.15 hat der BGH (Urteil vom 28.07.2015, Az.: VI ZR 340/14) die Rechte Betroffener aber noch erheblich gestärkt, denn für den Verantwortlichen für die „Falschmeldung“ besteht nach dem Urteil eine Pflicht, auf die Löschung auch auf Webseiten Dritter „hinzuwirken“, die seine Falschmeldung schlicht übernommen haben. Unklar ist aber, was die genau bedeutet. Reicht eine einfache E-Mail an den Webseitenbetreiber aus, um der Haftung als sog. Störer zu entgehen? Dies sind ungeklärte Fragen, die das neue BGH-Urteil aufwirft.

Fest steht, dass das Urteil für Autoren, Blogger und andere Medienschaffende ein großes Haftungspotential birgt.

Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen (BGH, aaO, S. 9, Rn. 13).

Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (BGH, S. 10f., Rn. 16).

Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (BGH, S. 18, Rn. 34).

Eine ausführliche Besprechung des Urteils von Fachanwalt Dr. Jaeschke finden Sie hier: http://www.ipjaeschke.de/de/rechtsanwalt-giessen/markenschutz-markenrecht-nachrichten/213-wer-falsche-tatsachenbehauptungen-in-das-internet-einstellt-haftet-auch-dafuer-wenn-dritte-diese-ohne-sein-wissen-weiterverbreiten-bgh-urteil-vom-28-07-2015-az-vi-zr-340-14.html



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