Wer ist als Beteiligter bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort strafbar ? - Expertenbeitrag

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Das landläufig als Unfallflucht bezeichnete unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist bei vielen Unfällen als Straftatbestand relevant. In Deutschland wurden in den Jahen von 1991 bis 2021 jährlich zwischen 20.000-40.000 Fälle registriert (Quelle:https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1056312/umfrage/zahl-der-unfallfluechtigen-bei-unfaellen-mit-personenschaden-in-deutschland/).
Nach der gesetzlichen Definition ist "Unfallbeteiligter" im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Neben dem Fahrer kann auch der  Beifahrer, bei Anwesenheit der Halter des fahrzeugs oder andere Dritte Unfallbeteiligte sein.

Voraussetzung ist nicht, dass die Person den Unfallin tatsächlicher Hinsicht mitverursacht hat. Ausreichend ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechuhng, dass die Person dem äußeren Anschein nach einen Unfall mitverursacht haben kann (BayObLG NZV 2000, 133).

Es müssen objektiv zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unfall mitverursacht wurde (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1996, 86, 87 und NZV 1997, 125).

Soweit es dem Betroffenen gelingt aufzuzeigen, dass sein Verhalten zur Unfallzeit am Unfallort ohne jeden Zweifel nicht zur Verursachung beigetragen hat, entfällt die Warte- und Vorstellungspflicht des § 142 StGB (BayObLG NZV 2000, 133;  BGHSt 15, 1,4).

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem entsprechenden Fall mit Urteil vom 22.05.2003 (Az: 4 Ss 181/03) eine zuungunsten des Verurteilten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Der Fahrer fuhr zuächst vorschriftsmäßig und wurde von hinten gerammt. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Senats des OLG Stuttgart somit nur durch seine im Rahmen eines normalen Verkehrsvorganges liegende Teilnahme am fließenden Verkehr den Anlass zu der dann zum Unfall führenden Bremsvorgang gegeben und war nur Ursache für den Fahrfehler anderer. Dies reicht nicht aus, um als Beteiligter strafbar zu sein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ und ihm wurde für besondere Fortbildung das Zertifikat Q verliehen.

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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