Wer kriegt die (Einbau)küche bei der Scheidung?

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Bei der Aufteilung des Hausrats nach der Scheidung soll eine "gerechte und angemessene" Verteilung stattfinden. In der Regel sind Küchen Hausrat und gelten als gemeinsames Eigentum. Wenn Sie nach der Trennung, insbesondere im Hinblick auf das Wohl Ihrer Kinder und Ihre Lebensumstände, hauptsächlich auf die Nutzung der Küche angewiesen sind, darf die Küche entweder in der Wohnung verbleiben oder Sie können sie in Ihre neue Wohnung mitnehmen. Falls Ihre Küche jedoch fest mit der Wohnung verbunden ist (Einbauküche) und durch den Ausbau beschädigt oder zerstört würde, handelt es sich nicht um Hausrat, sondern um einen wesentlichen Bestandteil der Wohnung. Lesen Sie mehr, wie dann zu verfahren ist.

Weswegen streiten Paare um die Küche?

"Soll doch derjenige sie kriegen, der in der Wohnung bleibt?!" Wer sich auf diese Lösung versteift, vernachlässigt die Eigentumsverhältnisse daran. Es bekommt auch nicht automatisch derjenige die Küche, der sie in der Vergangenheit überwiegend genutzt, sprich darin gekocht und diese auch gepflegt hat.


Nur dann, wenn Sie Ihr alleiniges Eigentum an der Küche nachweisen können, oder dies im Ehevertrag so festgelegt haben sollten, haben Sie bedingungslos Anspruch auf die Küche.


Küchennutzung während Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung

Wenn Sie getrennt leben, haben Sie das Recht, die Küche für die Führung Ihres eigenen Haushalts zu beanspruchen, vorausgesetzt, dass dies unter Berücksichtigung Ihrer Lebensumstände angemessen ist (§ 1361a BGB). Auch wenn die Küche Ihrem Ehepartner gehört, spielt sein Eigentum eine geringere Rolle, wenn es um die Nutzung der Küche nach der Trennung geht. Es ist wichtig zu beachten, dass die vorläufige Regelung, wer die Küche während der Trennungszeit nutzen darf, keine Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse hat.

Wer zum Beispiel Kinder verpflegt, hat Vorrang bei der Küche. Wenn Sie Ihre Kinder verköstigen müssen, während Ihr aus der Wohnung ausgezogener Ehepartner in der Kantine des Arbeitgebers speist, sind Sie vorrangig auf die Nutzung der Küche angewiesen. Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, dass das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder eine besondere Rolle spielt.


Besteht der die Küche nicht nutzende Partner jedoch auf eine Nutzungsentschädigung während dieser Zeit, kann sich dies zum Beispiel in gekürzten Unterhaltszahlungen niederschlagen.


Wer bekommt die Küche nach der Scheidung endgültig?

Jetzt, nach der Scheidung bzw. in den Vorbesprechungen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, ist es entscheidend, ob Sie das Eigentum an der Küche nachweisen können oder ob die Küche gemäß der Hausratsverordnung einem Ehepartner zugewiesen wird. 

Sofern es sich bei der Küche nicht um eine Einbauküche (EBK) handelt, fällt sie unter die Hausratsverordnung. Diese vermutet primär, dass ein Haushaltsgegenstand im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner steht (§ 8 Abs. II HausratsVO). Haben Sie in Absprache oder nach eigener Einschätzung für Ihre eheliche Wohnung eine Küche gekauft, vermutet das Gesetz, dass Sie diese Küche im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung in Ihrer ehelichen Wohnung auch für Ihren Ehepartner gekauft haben.

Sie müssen sich also irgendwie einigen, wenn Sie nicht wollen, dass das Familiengericht die Zuteilung vornimmt. Ein Partner kann nur schlechterdings ohne weitere Begründung verlangen, dass ihm die Küche zugewiesen wird. Die Küche ist Verteilungsmasse und wird im Hinblick auf andere Hausratsgegenstände aufgeteilt. 

Wie kann ich die Alleinbeanspruchung der Küche begründen?

Sie möchten und müssen die genannte gesetzliche Vermutung, nach der die für den Haushalt angeschafften Gegenstände dem gemeinsamen Eigentum der Ehepartner unterliegen, entkräften. Welche Argumente können hier vorgebracht werden?

  • Sie haben die Küche vor Ihrer Bekanntschaft mit Ihrem Ehepartner erworben und sie mit in die Ehe gebracht. In diesem Fall wird die Küche nicht automatisch zum Miteigentum Ihres Ehepartners, nur weil Sie die Küche gemeinsam in der ehelichen Wohnung nutzen.
  • Sie haben die Küche von Ihren Eltern geerbt.
  • Sie haben die Küche von Ihren Eltern als Geschenk erhalten.
  • Sie haben die Küche nach Ihrer Trennung erworben. In diesem Fall wurde die Küche nicht für Ihr eheliches Zusammenleben angeschafft. 

Können Sie keine der Punkte geltend machen, jedoch anführen, dass Sie zum Beispiel wegen der Kinder stärker auf die Küche angewiesen sind, dürfte Ihnen das Familiengericht ebenfalls den "Zuschlag" dafür geben - nur mit dem Wermutstropfen, dass Sie dem Ex-Partner eine Ausgleichszahlung werden entrichten müssen.

Was ist, wenn es eine Einbauküche ist?

Die Eigentumsverhältnisse einer Einbauküche hängen von ihrer Stellung im Zusammenhang mit der Wohnung ab. Eine Einbauküche wird nicht als Hausrat angesehen, wenn sie ein "wesentlicher Bestandteil" des Gebäudes geworden ist (OLG Hamm FamRZ 1998, 1028). Nach dem Sachenrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch wird ein Gegenstand als wesentlicher Bestandteil der Immobilie angesehen, wenn seine Verbindung so eng ist, dass eine Trennung zu Zerstörung, Beschädigung oder Unbrauchbarkeit einzelner Teile führen würde (§ 93 BGB). Daher kommt es darauf an, inwieweit Ihre Einbauküche mit der Wohnung eine untrennbare Einheit bildet.

EBK kann nicht oder nur mit hohem Verlust ausgebaut werden

Wenn der Ausbau Ihrer Einbauküche zu deren Zerstörung, Beschädigung oder Unbrauchbarkeit führen würde, gilt sie als wesentlicher Bestandteil der Wohnung. In diesem Fall fällt sie nicht unter die Aufteilung gemäß der Hausratsverordnung, sondern teilt das Schicksal der Wohnung. Wenn Sie Eigentümer der Wohnung sind, bleibt die Einbauküche in Ihrem Eigentum. Da Ihr Ehepartner dadurch benachteiligt wird, könnten Sie verpflichtet sein, ihn für den Verlust seines Miteigentumsanteils zu entschädigen (§ 951 II BGB).

EBK kann aus- und woanders wieder aufgebaut werden

Handelt es sich bei der Einbauküche jedoch um eine Küche, die aus standardmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt ist und die Sie problemlos wieder auseinanderbauen können, handelt es sich nicht um einen festen Bestandteil der Wohnung. In diesem Fall zählt sie als Hausrat. Eine solche Küche, die nach dem Baukastensystem zusammengesetzt ist, kann an einem anderen Ort und in anderer Kombination weiterverwendet werden.

Kitchen tuning - was ist, wenn ein Partner die Küche "getuned" hat?

Das Oberlandesgericht Koblenz (FamRZ 2017, 1391) beschäftigte sich mit der Frage, ob der Ehemann Anspruch auf Schadensersatz hatte, weil die Ehefrau nach ihrem Auszug die Küche mitgenommen hatte, die sich in der ehelichen Wohnung befand. Der Ehemann hatte die Küche nämlich um zusätzliche Bauteile erweitert und fühlte sich in seinen Eigentumsrechten verletzt. Das Gericht wies die Klage ab und wies den Ehemann darauf hin, dass er die Bauteile von der Ehefrau zurückfordern könne. Da die Bauteile problemlos ausgebaut werden konnten, wurden sie nicht zu wesentlichen Bestandteilen der Wohnung.

Alles in allem

Ohne Küche ist schlecht speisen, und selten hat man zwei (gleichwertige) Küchen in einer Wohnung stehen. Bei der Frage, wohin es die Küche nach der Aufgabe der ehelichen Wohnung zieht, oder ob ein Partner eine Ausgleichszahlung für den Verbleib bei dem anderen erhalten kann, beschäftigen so manche Paare (und Gerichte). Wenn Sie bereits vor Ihrer Scheidung oder gar Ihrer Trennung Fragen der Hausratsverteilung allein oder gemeinsam geklärt wissen möchten, ob es nun die der Küche, des PKWs oder sonstigem ist, wenden Sie sich gern an uns. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann hier der Weg zum Ziel sein.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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