Wer zahlt, wenn mir ein Ast aufs Auto fällt?

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Die dichte Bebauung in Großstädten sorgt oftmals dafür, dass das Fahrzeug nicht in der eigenen Garage sondern auf für Anwohner bestehenden öffentlichen Parkplätzen oder Parkbuchten abgestellt werden muss. Nicht ungewöhnlich ist es dabei, dass an den Parkplatz ein Grünstreifen grenzt, auf welchem sich Baumbestand befindet, welcher im Eigentum der jeweiligen Stadt steht. Ärgerlich, wenn der Baumbestand zu Schäden am Fahrzeug führt. Doch hat die Stadt für den Schaden aufzukommen?

Mit Urteil vom 06.04.2014 (Az.: III ZR 352/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich zwar die Verkehrssicherungspflicht der Stadt grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume erstreckt. Jedoch ist dabei zu beachten, dass auch jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche Gefahr darstellt. Einen uferlosen Schutz zu gewährleisten ist dabei nicht möglich, da auch völlig gesunde Bäume vom Sturm entwurzelt oder geknickt werden können oder Teile von ihnen abbrechen. Dieses gebietet deshalb nicht die Entfernung jedes Baumes oder eine besonders gründliche Untersuchung. Gefahren, welche auf den Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, sind als unvermeidbar hinzunehmen.

Ob diese Grundsätze auch auf Pappel oder andere Weichhölzer zu übertragen sind, wird vom BGH in dieser Entscheidung bejaht – selbst wenn es sich um gesunde Bäume handelt. Diesen Weichhölzern ist gemein, dass selbst bei gesundem Zustand Äste abbrechen und so zu Schäden am Fahrzeug führen können. Deshalb wird in diesem Zusammenhang auch vertreten, dass Pappeln als Gefahrenbäume im Bereich von Parkplätzen nicht gepflanzt werden dürfen oder die Fläche ist unter diesen Bäumen zu sperren. Demgegenüber vertritt der BGH die Ansicht, dass ein natürlicher Astbruch für den vorher keine besondere Anzeichen bestanden haben, auch bei anfälligeren Baumarten wie Weichhölzern zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken gehöre. Denn eine absolute Sicherheit gibt es nicht.

Sollte auch Ihr Fahrzeug durch den angrenzenden Baumbestand beschädigt worden sein, so stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Magold, Walter & Hermann für eine Beratung im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen gerne zur Verfügung.


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