Werbeaussage "Deutschlands bester Preis" wegen Irreführung verboten

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Avocados lösen Streit zwischen ALDI und PENNY aus


Das Landgericht Düsseldorf hat durch Urteil entschieden, dass im Rahmen von Preisbestimmungen bzw. Preisvergleichen bei Früchten auch der Reifegrad eine wichtige Rolle spielt (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2023, 38 O 178/22).


Was ist passiert?


Ein großer Discounter schaltete in der Ausgabe der Badischen Zeitung vom 06.07.2022 eine Anzeige, gemäß welcher Avocados der Handelsklasse I in der Zeit vom 04. - 07.07.2022 zu einem Preis in Höhe von 0,59 €/Stück angeboten wurden.


Weiter wurden die Avocados mit der vergleichenden Aussage „Deutschlands bester Preis“ und „Die Marke ALDI steht nach Ansicht der von YouGov befragten Verbraucher für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis in der Kategorie Lebensmittel.“  beworben.


Da PENNY jedoch im selben Zeitraum ebenfalls Avocados der Handelsklasse I im Angebot hatte und das für nur 0,55 Euro/Stück, mahnte PENNY seinen Mitstreiter ALDI zunächst außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben wegen unlauterer Werbung ab – jedoch ohne Erfolg und die Sache landete vor Gericht.


Landgericht Düsseldorf sieht Irreführung durch Unterlassen


Die Beklagte wehrte sich und führte aus, dass ihre Avocados einen besseren Reifegrad (genussreif) als die Avocados der Klägerin (vorgereift) aufgewiesen hätten und zudem schwerer und größer waren als die der Klägerin. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht bewiesen.


Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 5a Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), gemäß welchem ein Verbraucher in die Irre geführt wird, sofern ihm


  1. nicht alle wesentlichen Informationen vorliegen, die benötigt werden, um eine Entscheidung zu treffen und
  2. das Vorenthalten dieser Informationen geeignet ist, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu bewegen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.


Da es in der Anzeige jedoch keinerlei Hinweise auf den Reifegrad der Avocados gab, konnte wegen eben dieser fehlenden Information kein umfassender Preisvergleich angestellt und daher nicht zuverlässig beurteilt werden, ob das mit den Worten „Deutschlands bester Preis“ beworbene Angebot tatsächlich auch zutrifft.


Reifegrad-Ermittlung über Abbildungen nicht möglich


Das Landgericht ist weiter der Ansicht, dass die Abbildungen der Früchte in der Anzeige nicht als Mittel zur Bestimmung des Reifegrades herangezogen werden können:


„Die Abbildung mag zwar (auch) genussreife Früchte zeigen. Eindeutig ist   dieser Befund jedoch nicht, zumal die Schale bei zwei Avocados deutliche Grünanteile enthält, was für eine noch nicht erreichte Genussreife sprechen könnte. 


Unabhängig davon, dass eine solche analysierende [...]  Betrachtungsweise kein eindeutiges Ergebnis liefert, kann der Verbraucher anhand der Abbildung nicht zweifelsfrei erkennen, dass Ware gerade solchen          Zustands in den Märkten der Unternehmensgruppe der Beklagten erhältlich ist  und nicht etwa vorgereifte Ware, die den auf dem Bild gezeigten Zustand erst nach einiger Zeit erreichen wird. 


Gerade unverpackte Lebensmittel werden in der Werbung typischerweise anders präsentiert, als sie sich im Verkauf darstellen. Schon aus der Abbildung einer aufgeschnitten Frucht ergibt sich, dass dies auch bei der hier in Rede stehenden Werbung der Fall ist und offensichtlich nicht der Zustand gerade derjenigen Ware dokumentiert werden soll, die der Verbraucher im Markt vorfindet.“



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