Werbung im Einzelhandel – vom BGH abgesegnet

  • 2 Minuten Lesezeit

Werbung ist für die meisten Unternehmen ein unverzichtbarer Teil ihres Geschäfts. Sie soll den Absatz der eigenen Waren bzw. Dienstleistungen fördern. Dabei sind jedoch gerade im Wettbewerbsrecht viele Regeln zu beachten. Ein gutes Beispiel ist der Fall, den der BGH im Sommer 2016 auf dem Tisch hatte. Es ging dabei um die wettbewerbsrechtliche Bewertung der Möglichkeit der Einlösung von Fremdcoupons.

Werbung im Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht soll Unternehmer, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützen, § 1 UWG. Es verbietet eine Reihe geschäftlicher Handlungen, die einem fairen Wettbewerb entgegenstehen, Regelungen zur Werbung eingeschlossen.

Dabei betont Rechtsanwalt Guido Kluck: „Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert Ansprüche Dritter auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Gewinnabschöpfung, die meist von Mitbewerbern im Wege einer Abmahnung eingefordert werden. Darüber hinaus enthält das UWG Straf- und Bußgeldvorschriften, die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis und bis zu dreihunderttausend Euro Bußgeld nicht unerhebliche Konsequenzen beinhalten.“

Der Fall des BGH

Herr Kluck erklärt die clevere Werbemasche: „Müller gewährt einen 10 %-Rabatt an der Kasse, wenn Kunden einen 10 %-Coupon anderer Drogerien vorlegen.“ Das Abgreifen der Kunden ärgerte nicht nur die entsprechenden Drogerien. Die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ erhob Klage gegen Müller. Sie sah § 4 Nr. 4 UWG (Mitbewerberbehinderung) und § 5 UWG (Irreführung) als erfüllt an. Damit scheiterte sie letztendlich aber in allen Instanzen, zuletzt auch beim BGH (Urt. v. 23.06.2016 – I ZR 137/15).

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt zum Wettbewerbsrecht: „Bei einer unlauteren Behinderung von Mitbewerbern i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG müssen die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber beeinträchtigt werden, die über das normale Maß des regulären Wettbewerbs hinausgeht und sogenannte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Die Beeinträchtigung muss Mitbewerber gezielt an ihrer Entfaltung hindern sollen.“

In dem konkreten Fall der Drogeriekette verneint der BGH die Behinderung, da die Inhaber der Gutscheine noch gar keine Kunden seien sie von der Müller-Drogeriekette auch nicht abgehalten würden, die Gutscheine beim Aussteller selbst einzulösen. Sich an fremde Rabatt-Coupon-Aktionen anzuschließen, sei genauso erlaubt wie die Anpassung der eigenen Preise an die Konkurrenz.

Ferner erklärt Herr Kluck: „§ 5 UWG untersagt irreführende geschäftliche Handlungen. Damit sollen unwahre und unklare Angaben verhindert werden, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung veranlassen könnten, die sie so nicht getätigt hätten.“

Zum Drogeriefall entscheidet der BGH, dass die Formulierung der Werbeaussagen bezüglich der Einlösbarkeit von Fremdcoupons eindeutig seien und § 5 UWG daher nicht einschlägig.

Fazit

Wie der Fall rund um die Werbung mit der Einlösbarkeit von Fremdcoupons zeigt, kann es rechtlich gesehen durchaus möglich und erlaubt sein, sich an fremde Werbemaßnahmen anzuhängen. Dabei sind aber die Vorgaben des UWG und der Rechtsprechung zu beachten. 

Es empfiehlt sich, Rücksprache mit einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu halten, der mögliche Konsequenzen abschätzen und abwägen kann. Unsere Kanzlei berät Sie gerne bei geplanten Werbekampagnen oder auch im Ernstfall bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter http://www.wkblog.de/werbung-im-einzelhandel-vom-bgh-abgesegnet/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Kluck

Beiträge zum Thema