Werbung mit: „Mietvertrag kostenfrei“

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So hat ein Immobilienmakler mit einer Anzeige geworben. Er war daraufhin wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleitungsgesetz verklagt worden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass kein Verstoß vorliegt. Die Kundschaft des Maklers sei nicht getäuscht worden. Aus der Formulierung „Mietvertrag kostenfrei" sei nur zu entnehmen, dass der Makler Vermietern oder Mietern anbietet, ihnen ein Mietvertragsformular kostenlos zu überlassen und ggf. beim Ausfüllen des Formulars behilflich zu sein.



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