Werbung per E-Mail – erlaubt oder verboten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Für Unternehmen stellt sich immer wieder die Frage, ob es ein Problem geben könnte, wenn Werbung per E-Mail verschickt wird.

Welche Vorteile Werbung per E-Mail hat, liegt auf der Hand:

1. es ist günstiger und

2. zeitgemäßer

als Werbung per Post zu verschicken.

Aber leider muss man in vielen Fällen sagen, dass es nicht zulässig ist, per E-Mail zu werben.

Datenschutzrechtliche Vorbehalte?

Ausnahmsweise ist hier mal nicht der Datenschutz das Problem, sondern das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG. Werbe-E-Mails werden als „unzumutbare Belästigung“ im Sinne dieses Gesetzes angesehen, wenn keine vorherige Einwilligung des Empfängers vorliegt. 

Um eine Werbe-E-Mail zu verschicken, braucht der Werbetreibende also die ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers. Diese Einwilligung muss auch für den konkreten Fall erteilt worden sein. D. h., der Empfänger muss konkret und ausdrücklich damit einverstanden sein, dass der Werbetreibende ihm Werbung per E-Mail zukommen lässt und er muss wissen, welche Produkte oder Dienstleistungen von seiner Einwilligung umfasst sind. 

Nicht nur im B2C-Bereich

Die Regelungen gelten nicht nur im B2C-Bereich, also im Verhältnis von Unternehmen zu Verbrauchern, sondern auch im B2B-Bereich, d. h. auch zwischen Unternehmern. Anders als manchmal beschrieben, macht es also keinen Unterschied, ob ein Verbraucher oder ein Unternehmen angeschrieben wird!

Nachweispflicht des Werbetreibenden

Der Versender der E-Mail muss im Zweifel auch beweisen, dass eine Einwilligung für Werbung per E-Mail vorlag – und zwar sowohl bei Händlern als auch bei Verbrauchern muss dieser Beweis ggf. geführt werden.

Zeitliche Begrenzung der Einwilligung

Das nächste Problem ist, dass eine Einwilligung nur zeitlich begrenzt gilt. Manche Gerichte gehen von einem „Gültigkeits“-Zeitraum von 19 Monaten aus, manche von zwei Jahren, spätestens jedoch nach vier Jahren ist aber wohl nicht mehr von einer Wirksamkeit auszugehen. Die Einwilligung erlischt aber nur, wenn nicht regelmäßig Werbung per E-Mail geschickt wurde.

Ausnahmen?

Werbung per E-Mail darf verschickt werden, wenn der Werbetreibende die E-Mail-Adresse im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen erhalten hat und 

- er wieder für ein ähnliches Produkt werben möchte,

- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

- der Kunde klar und deutlich drauf hingewiesen wurde, dass er jederzeit widersprechen kann.

Unser Fazit: Bei einer bestehenden Kundenbeziehung kann eine Werbung per E-Mail durchaus zulässig sein.

Bei der Neukundengewinnung, also der klassischen Kaltakquise, ist die Übersendung von Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig und kann zu Abmahnungen, d. h. zu erheblichem Ärger, führen. 

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten auch in IT-rechtlichen sowie urheberrechtlichen Fragen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Mutschke

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten